Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a
(alt) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit
dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr
seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung
beantragt:
1. Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
sollen entfallen.
2. Im gesamten Plangebiet
sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern - beschlossen.
Gegenstand der Änderungen
im Rahmen der Änderung Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 sollen sein:
- Den Geltungsbereich
des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 –
Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des Grundstückes
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach Norden zu erweitern und
auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet – Einzelhandel
(SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO 2 –
Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2.
Resultierend aus der unter Punkt
1. genannten Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach
Norden verschoben.
3.
Im gesamten Plangebiet sind
Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
4.
Die bereits in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern -
eingefügte Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird
in die oben genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, so dass sich die bisher
für das SO 1 (3.251 qm) und SO 2 (1.317 qm) festgesetzten
Verkaufsflächenobergrenzen auch für die Erweiterungsfläche gelten.
5.
Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern –
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
entfallen.
6.
Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern – für SO 1
und SO 2 festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt
unverändert.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22.
November 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April
2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – in
der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs.
2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Über die vorgebrachten Anregungen
und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der
Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. April 2016 beraten und beschlossen.
Bei dem im parallel
durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren wurde bei dem im Anschluss
eingeleiteten Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung
versagt, da Mängel in der Begründung und im Umweltbericht festgestellt wurden.
Da diese Mängel auch in den Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren vorhanden
waren, wurden auch im Bebauungsplanverfahren die Unterlagen angepasst und nach
Behebung dieser Mängel wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 der Öffentlichkeit erneut die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu)
des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern –
der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 1 a
(neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung
Tüddern – der Gemeinde Selfkant in der Zeit vom 1. August 2016 bis
einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Änderung Nr. 1
a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung
Tüddern – der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde
Selfkant aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw.
§ 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurf Nr. 1 a
(neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung
Tüddern – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Änderung Nr. 1 a
(neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung
Tüddern – der Gemeinde Selfkant als
Satzung. Die Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 9 Abs.
8 BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.