Sachverhalt:
A Verfahrensstand
In Anlehnung an die Änderung des
Flächennutzungsplanes Nr. 13 a – Tüddern, Nord II – ist der Bebauungsplan Nr.
41 entsprechend anzupassen. Die Änderung erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan
Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg -.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04.11.2015 gemäß § 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 41 a –
Tüddern, Vor dem Rohrweg – des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant
beschlossen.
Gegenstand der Änderungen
im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
- Auf dem Flurstück
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194 – nördlich des Bürgerhausgrundstückes –
wird eine 15 m breite „Öffentliche Grünfläche“ ausgewiesen.
- Auf dem Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194 – östlich des Bürgerhausgrundstückes - wird die Baugrenze um 15 m nach Osten verschoben, damit die Freihaltung dieses Streifens von schutzwürdiger Bebauung gewährleistet ist.
- Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
- Auf dem Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194 wird das bisherige „Mischgebiet“ um 15 m nach Norden erweitert.
- Das Baufenster und die planungsrechtliche Erschließung der „Mischfläche“ werden entsprechend um 15 m nach Norden verschoben.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016 wurde der Öffentlichkeit
die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 41 a
– Tüddern, Vor dem Rohrweg – des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg – des Bebauungsplanes
der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 41 a –
Tüddern, Vor dem Rohrweg – des Bebauungsplanes in der Zeit vom 14. März 2016
bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen.
Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. April 2016 beraten und
beschlossen.
Bei dem im parallel
durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren wurde bei dem im Anschluss
eingeleiteten Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung
versagt, da Mängel in der Begründung und im Umweltbericht festgestellt wurden.
Da diese Mängel auch in den Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren vorhanden
waren, wurden auch im Bebauungsplanverfahren die Unterlagen angepasst und nach
Behebung dieser Mängel wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 der Öffentlichkeit erneut die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant
mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
1. August 2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem
Rohrweg – der Gemeinde Selfkant in der Zeit vom 1. August 2016 bis
einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4a a –
Tüddern, Vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41 a – Tüddern, Vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in
den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 a – Tüddern,
Vor dem Rohrweg – der Gemeinde Selfkant
als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.