Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Im Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder
Feld wurde u.a. am östlichen Rand – als Abgrenzung zur vorhandenen Wohnbebauung
und als Kompensationsfläche – eine 5 m breite „private Grünfläche“
festgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollte der Bestand
(Carport und Werkstatt) eine rechtliche Grundlage erhalten. Zur Verdeutlichung
wird auf den als Anlage beigefügten
Bebauungsplan verwiesen.
Aus dem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass
sich insbesondere die Werkstatt innerhalb des sog. Baufensters befindet. Die
vorhandenen Pflaster – und Kiesflächen sowie die vorhandene Toranlage (Baugenehmigung
63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f. PKWs) wurden nicht
berücksichtigt.
Nachdem nunmehr seitens des
Grundstückseigentümers ein Bauantrag beim Kreis Heinsberg eingereicht wurde,
ist auf dem seitens eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurbüros
erstellten Lageplanes (als Anlage
beigefügt) ersichtlich, dass sowohl die bestehende Werkstatt mit
ca. 50 cm als auch die vor Aufstellung des Bebauungsplanes bereits vorhandene
Pflasterfläche und daran anschließend eine bekieste Fläche einschließlich einer
Toranlage vollständig innerhalb der „privaten Grünfläche“ liegen. Da sowohl die
Pflaster- als auch die Kiesfläche weiterhin zur Andienung des rückwärtigen
Grundstückes (Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f.
PKWs und zukünftig für die Anlieferung v. Ersatzteilen zu den
Abstellcontainern) genutzt werden sollen, ist eine Ausweisung als „private
Grünfläche“ nicht zulässig.
Nach
Rücksprache mit dem ÖBVI, der die Grundlagen für den Bebauungsplan an das
Planungsbüro geliefert hat und nach Durchsicht dieses Planes ist ersichtlich,
dass sowohl die Werkstatt als auch die Toranlage vom ÖBVI in die
Planungsgrundlage aufgenommen wurden. Eine entsprechende Berücksichtigung
dieser ermittelten Grundlagen durch das beauftrage Ingenieurbüro hat im Rahmen
der Erstellung des Bebauungsplanes offensichtlich nicht stattgefunden.
Seitens
des Kreises Heinsberg wird für diesen Fall eine sog. Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes abgelehnt. Daher war eine Änderung des
Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu konnte nach Rücksprache mit dem Kreis
Heinsberg ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das seinerzeit mit der
Erstellung des Bebauungsplanes beauftragte Ingenieurbüro hatte die
erforderlichen Änderungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 02.03.2016 gemäß § 13 des
Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung Nr. 39 –
Saeffelen, Heilderfeld – des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, wurde gleichzeitig beschlossen, das Verfahren auf der Grundlage
des § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
Gegenstand
der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
- Die festgesetzte „private Grünfläche“ wird im Bereich der vorhandenen Pflaster- und Kiesfläche durch die Darstellung „Gewerbegebiet“ ersetzt.
- Die Baugrenze wird im Bereich der vorhandenen Werkstatt auf die vorhandene, östliche Gebäudekante verschoben und verspringt in diesem Bereich.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
10-11/2016 vom 20. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB wurde in diesem Bauleitplanverfahren von der frühzeitigen Unterrichtung
nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2016
vom 20. März 2016 die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die
Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 21. April 2016 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung bis spätestens zum 25. Mai 2016 aufgefordert.
Mit gleichem Schreiben
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Änderungsentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
39 – Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde Selfkant in der Zeit vom 29. März
2016 bis einschließlich 29. April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich
ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2016 vom 20. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – wurden keine Anregungen
vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen vorgetragen wurden.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 –
Saeffelen, Heilderfeld – und der Begründung
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 39 –
Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde
Selfkant als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.