Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem das Verfahren zur Änderung Nr. 1 a
(alt) – Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 bereits mit
dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr
seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung
beantragt:
1. Die in der 1. Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern
eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 a bis c
sollen entfallen.
2. Im gesamten Plangebiet
sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1 a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
04.11.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern -
beschlossen.
Gegenstand der Änderungen im Rahmen der Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) 1/97 sollen sein:
- Den Geltungsbereich des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) Nr.
1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des
Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nr. 194, um 20 m nach Norden zu
erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet –
Einzelhandel (SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO
2 – Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2.
Resultierend
aus der unter Punkt 1. genannten Änderung werden die vorhandenen Baugrenzen
ebenfalls um 20 m nach Norden verschoben.
3.
Im
gesamten Plangebiet sind Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4.
Die
bereits in der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97
– Nahversorgung Tüddern - eingefügte Knotenlinie zur Abgrenzung der
Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird in die oben genannte Erweiterungsfläche
fortgeführt, so dass sich die bisher für das SO 1 (3.251 qm) und SO 2 (1.317
qm) festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen auch für die Erweiterungsfläche
gelten.
5.
Die in
der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 –
Nahversorgung Tüddern – eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der
Geltungsbereiche SO 1 a bis c entfallen.
6.
Die in
der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 –
Nahversorgung Tüddern – für SO 1 und SO 2 festgeschriebene
Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 qm bleibt unverändert.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15.
Januar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung
vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom
6. März 2016 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April
2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04.
April 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – in
der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs.
2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der
Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung vom 27. April 2016 beraten und beschlossen.
Bei dem im parallel durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren
wurde bei dem im Anschluss eingeleiteten Genehmigungsverfahren gemäß § 6
BauGB bei der Bezirksregierung Köln die
Genehmigung versagt, da Mängel in der Begründung und im Umweltbericht
festgestellt wurden. Da diese Mängel auch in den Unterlagen zum
Bebauungsplanverfahren vorhanden waren, wurden auch im Bebauungsplanverfahren
die Unterlagen angepasst und nach Behebung dieser Mängel wurde durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli
2016 der Öffentlichkeit erneut die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
den Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 1. August
2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen
oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31.
August 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr.
1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant in der Zeit vom 1.
August 2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016
öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung zur Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde
Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle
(Anlage) zur Änderung Nr. 1 a (neu) des
Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der
Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw.
§ 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Von Seiten der Gemeindevertreter gab es keine Einwände über den
Abstimmungsmodus.
Sodann ließ Herr Bürgermeister Corsten über den Beschlussvorschlag C.1
abstimmen.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung über die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung des Änderungsentwurf
Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 –
Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anschließend
ließ er über den Beschlussvorschlag C.2 abstimmen.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt
die Gemeindevertretung die Änderung Nr. 1 a (neu) des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VEP) Nr. 1/97 – Nahversorgung Tüddern – der Gemeinde
Selfkant als Satzung. Die Begründung zum
Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig