Sitzung: 26.09.2016 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 246/2016
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung über die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die während der öffentlichen
Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld –
und der Begründung vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte Stellungnahme
der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw.
Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund
des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt
die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
39 – Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Im Bebauungsplan Selfkant Nr. 39 – Heilder
Feld wurde u.a. am östlichen Rand – als Abgrenzung zur vorhandenen Wohnbebauung
und als Kompensationsfläche – eine 5 m breite „private Grünfläche“
festgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollte der Bestand
(Carport und Werkstatt) eine rechtliche Grundlage erhalten. Zur Verdeutlichung
wird auf den als Anlage beigefügten
Bebauungsplan verwiesen.
Aus dem Bebauungsplan ist ersichtlich, dass
sich insbesondere die Werkstatt innerhalb des sog. Baufensters befindet. Die
vorhandenen Pflaster – und Kiesflächen sowie die vorhandene Toranlage
(Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f. PKWs) wurden
nicht berücksichtigt.
Nachdem nunmehr seitens des
Grundstückseigentümers ein Bauantrag beim Kreis Heinsberg eingereicht wurde,
ist auf dem seitens eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurbüros
erstellten Lageplanes (als Anlage
beigefügt) ersichtlich, dass sowohl die bestehende Werkstatt mit ca. 50 cm
als auch die vor Aufstellung des Bebauungsplanes bereits vorhandene
Pflasterfläche und daran anschließend eine bekieste Fläche einschließlich einer
Toranlage vollständig innerhalb der „privaten Grünfläche“ liegen. Da sowohl die
Pflaster- als auch die Kiesfläche weiterhin zur Andienung des rückwärtigen
Grundstückes (Baugenehmigung 63-BS 149/94 Errichtung v. Aufstellungsflächen f.
PKWs und zukünftig für die Anlieferung v. Ersatzteilen zu den
Abstellcontainern) genutzt werden sollen, ist eine Ausweisung als „private
Grünfläche“ nicht zulässig.
Nach Rücksprache mit dem ÖBVI, der die
Grundlagen für den Bebauungsplan an das Planungsbüro geliefert hat und nach
Durchsicht dieses Planes ist ersichtlich, dass sowohl die Werkstatt als auch
die Toranlage vom ÖBVI in die Planungsgrundlage aufgenommen wurden. Eine
entsprechende Berücksichtigung dieser ermittelten Grundlagen durch das
beauftrage Ingenieurbüro hat im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanes
offensichtlich nicht stattgefunden.
Seitens des Kreises Heinsberg wird für
diesen Fall eine sog. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
abgelehnt. Daher war eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu
konnte nach Rücksprache mit dem Kreis Heinsberg ein vereinfachtes Verfahren
gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden. Das seinerzeit mit der Erstellung des Bebauungsplanes
beauftragte Ingenieurbüro hatte die erforderlichen Änderungsunterlagen zur
Verfügung gestellt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
02.03.2016 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens
zur 1. Änderung Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – des Bebauungsplanes der
Gemeinde Selfkant beschlossen. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde gleichzeitig beschlossen, das
Verfahren auf der Grundlage des § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren
durchzuführen.
Gegenstand
der Änderung im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
- Die festgesetzte „private Grünfläche“ wird im Bereich der vorhandenen Pflaster- und Kiesfläche durch die Darstellung „Gewerbegebiet“ ersetzt.
- Die Baugrenze wird im Bereich der vorhandenen Werkstatt auf die vorhandene, östliche Gebäudekante verschoben und verspringt in diesem Bereich.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2016 vom 20. März 2016 öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde in diesem Bauleitplanverfahren von
der frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2016 vom 20. März 2016 die Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. April 2016 gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 25.
Mai 2016 aufgefordert.
Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 – Saeffelen, Heilderfeld – der Gemeinde
Selfkant in der Zeit vom 29. März 2016 bis einschließlich 29. April 2016 im
Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 10-11/2016 vom
20. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden
hat.
B.1 Anlässlich der
öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 – Saeffelen,
Heilderfeld – wurden keine Anregungen vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 –
Saeffelen, Heilderfeld – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach §
4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen vorgetragen wurden.
Nach reger Diskussion ließ der
Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig