Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS –
Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 01. April 2015 die
Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen
Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt. Weiterhin übernimmt die EGS mbH
alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden
Kosten.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,4 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Saeffelen.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Saeffelen ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28.04.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath –beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Saeffelen, Flur 8, Nrn. 21, 22, 23, 24, 25 (jeweils teilweise) und Nr. 26. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf den vorgenannten Grundstücken ein „Allgemeines Wohngebiet“ realisiert werden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
18-20/2015 vom 17. Mai 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 1-3/2016 vom 24. Januar 2016 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 24. Februar 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath
- unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über
die vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27.04.2016 beraten
und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Bebauungsplanentwurf Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath – der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen und der vorliegenden Gutachten in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2. September
2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath – der Gemeinde
Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit
gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 45 – Saeffelen,
Hundsrath – in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2. September 2016
im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom
24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden
hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath – der Gemeinde Selfkant
wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage)
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
45 – Saeffelen, Hundsrath – der Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in
den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu
den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 45 – Saeffelen,
Hundsrath – der Gemeinde Selfkant als
Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.