Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem die
Änderung Nr. N 14 Tüddern – Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant am 13. Mai 2015 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt
wurde, beantragte die Investorengemeinschaft die räumliche Erweiterung des
bestehenden SO-Gebietes um 20 m Richtung
Norden. Mit dieser räumlichen Erweiterung sollte eine laut
Investorengemeinschaft „maßvolle“ Erweiterung der Verkaufsflächen einhergehen.
Die Investorengemeinschaft begründete ihren Antrag mit dem Bedarf der jeweiligen Märkte, die Verkaufsfläche maßvoll an die aktuellen Konzepte anzupassen, die Anlieferung neu zu organisieren und die Lagerbereiche zu erweitern.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 18.06.2015 gemäß § 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 16 –
Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant beschlossen.
Gegenstand der Änderungen
im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
- Den
Geltungsbereich der Änderung Nr. N 16 - Tüddern–Nahversorgung, Erweiterung
Nord - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant auf einer
Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5 Nr. 194, um 20m nach
Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche eine SO- Fläche mit
der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung und
kleinflächiger Einzelhandel“
darzustellen.
2. Die bereits in der Änderung Nr. N 14 - Tüddern–Nahversorgung - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant angepassten Verkaufsflächen gelten auch für das im Norden liegende Erweiterungsgebiet.
3. Die Verkaufsflächenobergrenze von 4.568 qm wird durch diese Änderung nicht berührt und bleibt weiterhin bestehen.
Auf eine entsprechende
Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 29. Oktober 2015
mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf der in
Rede stehenden Fläche keine landesplanerischen Einwände erhoben werden.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22.
November 2015) wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Januar
2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016 wurde der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 16 –
Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 14. März 2016 bis
einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des
Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14.
April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
8-9/2016 vom 6. März 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. April 2016 beraten und
beschlossen.
Bei dem im Anschluss
eingeleiteten Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Köln versagte diese
die Genehmigung, da Mängel in der Begründung und im Umweltbericht festgestellt
wurden. Nach Behebung dieser Mängel wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 der Öffentlichkeit erneut
die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr.
16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung
Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und
Umweltbericht sowie den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 1. August
2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen
oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Mit Schreiben vom 25. Juli
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016, von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des
Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung der Änderung Nr.
16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung,
Erweiterung Nord – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach §
4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung
Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und Umweltbericht und der in den
Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Verfahrensbeschluss
Aufgrund des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in
der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Begründung
einschließlich des Umweltberichtes zur Änderung Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung,
Erweiterung Nord – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant und stimmt
der Änderung Nr. 16 – Tüddern-Nahversorgung, Erweiterung Nord – zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB erneut einzuleiten.