Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben vom 01. April 2015 die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt. Weiterhin übernimmt die EGS mbH alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten.
Geplant ist die städtebauliche Entwicklung und Erschließung eines ca. 1,4 ha umfassenden Neubaugebietes in der Außenbereichslage in Selfkant-Saeffelen.
Es ist Ziel der EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs – in Abstimmung mit der Gemeinde – im Ortsteil Saeffelen ein Neubaugebiet zu realisieren und die Grundstücke unter Berücksichtigung sozialer Kriterien mit Bauverpflichtung zu veräußern.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28.04.2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath –beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Saeffelen, Flur 8, Nrn. 21, 22, 23, 24, 25 (jeweils teilweise) und Nr. 26. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf den vorgenannten Grundstücken ein „Allgemeines Wohngebiet“ realisiert werden.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 18-20/2015 vom 17. Mai 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 1-3/2016
vom 24. Januar 2016 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über
das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 24. Februar 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath
- unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg
Die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, teilt mit
Schreiben vom 29. März 2016 folgendes mit:
„Die Forderung der
Regionalplanungsbehörde zum Flächentausch bestärkt uns in unserem stetigen
Anliegen, sparsamen Umgang mit Grund und Boden in der Bauleitplanung anzuregen.
Bezüglich der Erfüllung des
externen Kompensationsbedarfs geben wir zu bedenken, dass mit der Aufforstung
von Ackerflächen gemäß der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW des LANUV zwar genüge getan wurde; für die Arten der
freien Feldflur bedeutete diese Art des Ausgleichs jedoch einen doppelten
Verlust des Lebensraums: zunächst durch das Plangebiet selbst und dann durch
die Aufforstung von Ackerfläche. Angesichts der aktuellen Bemühungen um die
Biodiversität in der Agrarlandschaft (vgl. Erlass des MKULNV vom 17.03.2015)
regen wir an, zukünftig dieses Ziel stärker bei der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen. Als Lösungen bieten sich
insbesondere die produktionsintegrierte Kompensation, z.B. in Zusammenarbeit
mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, an.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu
nehmen und bei zukünftigen Bebauungsplanverfahren das genannte Ziel bei der
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen stärker zu berücksichtigen.
B.2.2 Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 16. März 2016
folgendes mit:
„Das Plangebiet liegt über
dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Saeffelen 2“, im Eigentum der RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider
& Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte
berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Landesbetrieb Wald und
Holz, Nordrhein-Westfalen
Der
Landesbetrieb Wald und Holz, NRW, teilt mit Schreiben vom 15.03.2016 folgendes
mit:
„Durch die o.a. Bauleitplanung ist kein Wald betroffen.
Durch den landschaftspflegerischen
Begleitplan entsteht jedoch Wald i.S. des Landesforstgesetzes. Dies wird
seitens der Forstbehörde ausdrücklich begrüßt, zumal das für die
Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Flurstück Gemarkung Süsterseel, Flur 7, Nr. 105
unmittelbar an eine Ersatzmaßnahme mit Rotbuche aus dem Jahr 2009 grenzt.
Die Forstpflanzen müssen dem
forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen. Da es sich um eine
Freiflächenkultur handelt, muss die Rotbuche im Verband 2 x 0,6 m gepflanzt
werden.
Die Kirschen und Schwarznüsse sind
mit Fegeschutzmanschetten gegen das Fegen zu schützen, für die Rotbuchen ist
kein Schutz notwendig.
Die bepflanzten Bereiche sind nicht einzusäen! Ein
Erosionsschutz und eine Nährstoffanreicherung sind auf Grund der Topographie
und der Vornutzung nicht notwendig und in Betracht der hohen Mäusepopulation
kontraproduktiv.
Zur Feldflur ist dagegen ein
Krautsaum einzusäen.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und die vorgeschlagenen Hinweise bei der Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen zu beachten.
B.2.4 NEW Netz GmbH,
Geilenkirchen
Die NEW Netz GmbH, Geilenkirchen teilt mit Schreiben vom 09.03.2016
folgendes mit:
„Gegen die Änderung (Aufstellung) des Bebauungsplanes bestehen unsererseits
Bedenken.
Wir bitten Sie, im südlichen
Bereich für die NEW Netz eine Fläche von 6 x 3 qm für die Errichtung einer
optionalen Transformatorenstation vorzusehen.“
Beschlussvorschlag:
Nach Rücksprache mit der NEW Netz GmbH, dem
Ortsvorsteher des Ortes Saeffelen sowie dem Bürgermeister der Gemeinde Selfkant
wird die Fläche für die optionale Transformatorenstation nicht innerhalb des
Bebauungsplangebietes Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath – zur Verfügung
gestellt, sondern auf dem unmittelbar angrenzenden Parkplatzes vor dem Friedhof
bereitgestellt.
B.2.5 Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen
– Untere Immissionsschutzbehörde
Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilt die
Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg folgendes mit:
„Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben
Bedenken.
Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme kann nicht erfolgen, da
hierfür gutachterliche Prognosen von staatlich anerkannten Sachverständigen
über die zu erwartenden Auswirkungen (Geräusche, Schattenwurf, bedrängende
Wirkungen) der bestehenden und geplanten Windenergieanlagen auf das Baugebiet
erforderlich sind.
Begründung:
In Anlehnung an § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder
überwiegende dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden
werden.“
Mit der Aufforderung zur Abgabe der
Stellungnahme durch die Gemeinde Selfkant wurden dem Kreis Heinsberg Schall-
und Schattenwurfgutachten zum Windpark Selfkant-Waldfeucht zur Verfügung
gestellt. Nach Rücksprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde wurden ihr
diese Gutachten verwaltungsintern erst nach erfolgter Stellungnahme vorgelegt.
Im Nachgang zur Stellungnahme wurde telefonisch mitgeteilt, dass seitens der
Unteren Immissionsschutzbehörde nach Auswertung des vorliegenden Gutachtens
kurzfristig eine neue Stellungnahme vorgelegt wird.
Diese Stellungnahme wurde per Mail am 13. April
2016 abgegeben:
„Aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben derzeitig
noch Bedenken.
In mittelbarer Nähe
zum Planungsgebiet befindet sich eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(WEA). Im Bereich der avisierten Fläche ist daher mit relevanten
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu
rechnen. Ein entsprechender Hinweis auf eine Vorbelastung ist der textlichen
Festsetzung derzeit nicht zu entnehmen.
Auf Grundlage des „Gutachten der zu erwartenden
Schallimmissionen für den Standort Waldfeucht“ -
Schallimmissionsprognose vom 3. November 2014, Az: SP13001N3B3 und der
Ergänzung „Stellungnahme zur geplanten
WA-Gebietserweiterung Saeffelen, nördl. der Friedhofstraße am geplanten WEA
Standort Waldfeucht, auf Basis der Schallimmissionsprognose SP13001N3B3“
vom 21. Mai 2015, Az: SP13001N6 der Windtest Grevenbroich GmbH, Frimmersdorfer
Straße 73a, 41517 Grevenbroich für die Errichtung der WEA, werden relevante
Geräuschimmissionen auf die avisierte Fläche attestiert.
Gemäß Gutachten wird
der zulässige Schallimmissionsrichtwert für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) für
allgemeine Wohngebiete bei Betrieb der WEA vollends ausgeschöpft. Jede weitere
Geräuschemission (z. B. durch die Bebauung und deren Nutzung im Allgemeinen
oder durch technische Emissionsquellen wie Klimaanlagen, Wärmepumpen etc.) wird
in dieser Zeit zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen.
Der
immissionsschutzrechtlich problematischen Lärmvorbelastung des Plangebietes
durch die WEA kann nur begegnet werden, indem die Errichtung und der Betrieb
lärmrelevanter technischer Hausanlagen ausgeschlossen wird. Alternativ besteht
die Möglichkeit, die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit haustechnischer
Anlagen in Form einer Schallimmissionsprognose nachzuweisen. Ein Nachweis ist
für jeden Einzelfall zu erbringen. Zur groben Abstandsorientierung
haustechnischer Anlagen verweise ich in diesem Zusammenhang auch auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes
gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz - LAI (www.lai-immissionsschutz.de)“. Dieser gibt
Mindestabstände für technische Hausanlagen zu Immissionsorten vor. Jedoch
bleibt zu beachten, dass in diesem Schriftstück keine Berücksichtigung einer
eventuellen Vorbelastung, wie z. B. durch WEA, stattfindet. Sofern einer Lösung
der beschriebenen Problematik im B-Planverfahren entsprochen wird, ist das
Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht von der Unteren Umweltschutzbehörde
durchaus zu vertreten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Bedenken zur
Kenntnis zu nehmen und die Forderungen der Unteren Immissionsschutzbehörde in
die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen und zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 45 – Saeffelen, Hundsrath -
1.
die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.