Sachverhalt:
A1 Verfahrensstand
Die
Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil Süsterseel die Änderung des
Flächennutzungsplanes Selfkant Nr. 9 – Süsterseel, Süd -. Im Rahmen dieser
Änderung soll auf den Grundstücken Gemarkung Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17,
18, 19 und 170 die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in
„Wohnbaufläche“ geändert werden. Ziel dieser Änderung ist, vorrangig zur
Deckung des örtlichen Bedarfs, im Ortsteil Süsterseel ein neues Baugebiet zu
realisieren, welches sich von den bisherigen Erschließungsplanungen abhebt.
Hierbei ist vorgesehen, das neue, in Waldrandnähe gelegene Wohngebiet nicht nur
in den umgebenden Freiraum zu integrieren, sondern auch innerhalb des
Neubaugebietes durch zusätzliche gestalterische Landschaftsbaumaßnahmen, das
künftige Wohnumfeld qualitativ hochwertig zu gestalten.
Auf
eine entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom
17. August 2012 mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des
Flächennutzungsplanes auf den in Rede stehenden Flächen keine
landesplanerischen Einwände erhoben würden.
Der
Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 21/2014 vom 25. Mai 2014 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 43-45/2014 vom 9. November 2014 wurde die Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. Mai 2015 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 9 – Süsterseel, Süd –
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 3.
August 2015 bis einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit
Schreiben vom 8. Juli 2015 wurden, unter Fristsetzung bis zum 10. August
2015, von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. 9 – Süsterseel, Süd – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 9 –
Süsterseel, Süd – des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 3. August 2015 bis
einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen.
Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19.
Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Kreis Heinsberg – Amt für Bauen und Wohnen – Untere
Immissionsschutzbehörde –
Die
Beteiligte weist mit Schreiben vom 27. Juli 2015 auf folgendes hin:
„Gegen die Planungen bestehen aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage
in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes übernommen wird:
Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von
Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie
Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung
des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten„ der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.“
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung zum
Bebauungsplan Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - aufzunehmen.
B.2.2 Geologischer
Dienst NRW
Der Geologische Dienst NRW teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2015
folgendes mit:
„Für o.g. Plangebiet sind
die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen.
Die Gemarkung Süsterseel
der Gemeinde Selfkant ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland – Nordrhein-Westfalen, 1 :
350.000 (Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone
2 in geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die
Schutzgüter Boden und Wasser
1. Beschreibung und
Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen
Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. In diesem Fall
ist ein Boden betroffen, welcher aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit, Speicher-
und Pufferkapazitäten als sehr schützenswert eingestuft ist (Stufe 2).
Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
…
2. Beschreibung und
Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die
Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der
Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die
Schutzbedürftigkeit/Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die
Grundwasser-verschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand,
die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht
für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist
der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter
sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und
ggfs. weiterzuentwickeln.
3.
Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele
zwischen den Schutzgütern Boden / Klima / Wasser
Bei der
Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des
betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten drei wesentliche
Schutzziele in den Vordergrund (siehe auch: UBA 2013: Bodenschutz und
Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
Schutzziel
1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
Schutzziel
2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des
Bodens für die bodennahen Luftschichten
Schutzziel
3: Schutz des Bodens vor den
negativen Folgen des Klimawandels“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Bezirksregierung
Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 23. Juni 2015
folgendes mit:
„Zu den bergbaulichen
Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das o.a.
Bebauungsplangebiet befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Höngen 3“ und „Hastenrath 1“, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Außerdem liegt das Plangebiet
über dem bereits erloschenen, auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Wehr
III“. Ein Rechtsnachfolger ist hier nicht bekannt.
Ferner liegt das Plangebiet
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der
Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen
in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden
können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz
konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes –
geprüft, gegebenen falls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte
berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.4 LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 10.
August 2015 folgendes mit:
„Eine Bewertung des
Plangebietes zum Umweltbestandteil Kulturgüter (Bodendenkmäler) ist derzeit
nicht abschließend möglich, da in der Fläche bisher keine Erhebung des
Ist-Bestandes an Bodendenkmälern durchgeführt wurde. Aufgrund der hier
gegebenen naturräumlichen Bedingungen und einer Vielzahl von sog.
Zufallsfundstellen aus der näheren Umgebung ist jedoch nicht auszuschließen,
dass im Boden Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste Bodendenkmäler erhalten
sind. Zur Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut
im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Grundlagen für den Umweltbericht und
damit insbesondere zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung rege ich daher
an, in der Fläche eine Bestandserhebung (archäologische Grunderfassung) zu
ermöglichen. Hinweise zu Bodendenkmälern können in diesem Zusammenhang auf dem
Acker verteilte keramische Gefäßscherben und Ziegelbruchstücke liefern.
Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn Bodendenkmäler im Boden erhalten sind,
durch die Pflugtätigkeit an die Ackeroberfläche. Dabei werden aber nur
oberflächennahe archäologische Befunde erfasst. Das Ergebnis der Prospektion
ermöglicht Aussagen dazu, in welchem Umfang die Belange des
Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die Planung sind.
Auf der Grundlage der
vorliegenden Datenbasis, wird die Grunderfassung der Bodendenkmäler – soweit es
die Bodenverhältnisse erlauben – zunächst durch Mitarbeiter des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege durchgeführt. Diese Maßnahme, die im Interesse der
frühzeitigen Konfliktbewältigung durchgeführt wird, setzt jedoch eine enge und
der Planung angepasste Zusammenarbeit mit Ihnen als Planungsbehörde bzw. Untere
Denkmalbehörde voraus.
Die Grunderfassung der
Bodendenkmäler erfordert eine vorbereitete Fläche. Um Indizien zu
Bodendenkmälern ausmachen zu können, muss die Fläche gepflügt, geeggt und
abgeregnet sein, nur so sind Bodendenkmäler an der Oberfläche überhaupt
nachweisbar.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und im Bebauungsplanverfahren Selfkant Nr. 38 zu berücksichtigen.
C. Verfahrensbeschluss
über die Änderung Nr. 9 – Süsterseel, Süd –
Die
Änderung Nr. 9 – Süsterseel, Süd – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung, Umweltbericht und Landschaftspflegerischem
Begleitplan ist als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die Änderung Nr. 9 – Süsterseel, Süd – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant.