Sachverhalt:
A1 Verfahrensstand
Die
Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil Süsterseel die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey -. Im Rahmen dieser
Änderung soll auf den Grundstücken Gemarkung Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17,
18, 19 und 170 die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in
„Allgemeines Wohngebiet“ geändert werden.
Der
Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 –
Süsterseel, Hinter Wierwey - wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 21/2014 vom 25. Mai 2014
öffentlich bekannt gemacht.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 43-45/2014 vom 9. November 2014 wurde die Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 3. Dezember 2014
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr.
38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - mit Begründung und den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 3. August 2015 bis
einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit
Schreiben vom 8. Juli 2015 wurden, unter Fristsetzung bis zum 10. August
2015, von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum
Planentwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter
Wierwey - nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit
gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr.
38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - in der Zeit vom 3. August 2015 bis
einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen.
Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19.
Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Kreis Heinsberg – Amt für Bauen und Wohnen – Untere
Immissionsschutzbehörde –
Die
Beteiligte weist mit Schreiben vom 27. Juli 2015 auf folgendes hin:
„Gegen die Planungen bestehen aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage
in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes übernommen wird:
Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von
Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie
Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung
des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten„ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.“
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.2 Geologischer
Dienst NRW
Der Geologische Dienst NRW teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2015
folgendes mit:
„Für o.g. Plangebiet sind
die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen.
Die Gemarkung Süsterseel
der Gemeinde Selfkant ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland – Nordrhein-Westfalen, 1 :
350.000 (Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone
2 in geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die
Schutzgüter Boden und Wasser
1. Beschreibung und
Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen
Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. In diesem Fall
ist ein Boden betroffen, welcher aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit, Speicher-
und Pufferkapazitäten als sehr schützenswert eingestuft ist (Stufe 2).
Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
…
2. Beschreibung und
Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die
Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der
Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die
Schutzbedürftigkeit/Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die
Grundwasser-verschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand,
die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht
für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist
der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter
sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und
ggfs. weiterzuentwickeln.
3.
Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele
zwischen den Schutzgütern Boden / Klima / Wasser
Bei der
Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die Klimafunktion des
betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten drei wesentliche
Schutzziele in den Vordergrund (siehe auch: UBA 2013: Bodenschutz und
Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
Schutzziel
1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
Schutzziel
2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des
Bodens für die bodennahen Luftschichten
Schutzziel
3: Schutz des Bodens vor den
negativen Folgen des Klimawandels“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Bezirksregierung
Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 17. Dezember 2014
folgendes mit:
„Zu den bergbaulichen
Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das o.a.
Bebauungsplangebiet befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Höngen 3“ und „Hastenrath 1“, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Außerdem liegt das Plangebiet
über dem bereits erloschenen, auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Wehr
III“. Ein Rechtsnachfolger ist hier nicht bekannt.
Ferner liegt das Plangebiet
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der
Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes –
geprüft, gegebenen falls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte
berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.4 LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit Schreiben vom 10.
August 2015 folgendes mit:
„Eine Bewertung des
Plangebietes zum Umweltbestandteil Kulturgüter (Bodendenkmäler) ist derzeit
nicht abschließend möglich, da in der Fläche bisher keine Erhebung des
Ist-Bestandes an Bodendenkmälern durchgeführt wurde. Aufgrund der hier
gegebenen naturräumlichen Bedingungen und einer Vielzahl von sog. Zufallsfundstellen
aus der näheren Umgebung ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Boden
Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Zur
Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut im
Zusammenhang mit der Erarbeitung der Grundlagen für den Umweltbericht und damit
insbesondere zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung rege ich daher an, in
der Fläche eine Bestandserhebung (archäologische Grunderfassung) zu
ermöglichen. Hinweise zu Bodendenkmälern können in diesem Zusammenhang auf dem
Acker verteilte keramische Gefäßscherben und Ziegelbruchstücke liefern.
Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn Bodendenkmäler im Boden erhalten sind,
durch die Pflugtätigkeit an die Ackeroberfläche. Dabei werden aber nur
oberflächennahe archäologische Befunde erfasst. Das Ergebnis der Prospektion
ermöglicht Aussagen dazu, in welchem Umfang die Belange des
Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die Planung sind.
Auf der Grundlage der
vorliegenden Datenbasis, wird die Grunderfassung der Bodendenkmäler – soweit es
die Bodenverhältnisse erlauben – zunächst durch Mitarbeiter des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege durchgeführt. Diese Maßnahme, die im Interesse der
frühzeitigen Konfliktbewältigung durchgeführt wird, setzt jedoch eine enge und
der Planung angepasste Zusammenarbeit mit Ihnen als Planungsbehörde bzw. Untere
Denkmalbehörde voraus.
Die Grunderfassung der
Bodendenkmäler erfordert eine vorbereitete Fläche. Um Indizien zu
Bodendenkmälern ausmachen zu können, muss die Fläche gepflügt, geeggt und
abgeregnet sein, nur so sind Bodendenkmäler an der Oberfläche überhaupt
nachweisbar.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen, sowie die notwendigen
Maßnahmen durchführen zu lassen.
C. Verfahrensbeschluss
über die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter
Wierwey –
Der
Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel,
Hinter Wierwey - einschließlich Begründung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel,
Hinter Wierwey - und damit die Änderung der Darstellung der Grundstücke
Gemarkung Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17, 18, 19 und 170 von „Fläche für die Landwirtschaft“ in
„Allgemeines Wohngebiet“ als Satzung.