Betreff
Antrag zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 002 -Tüddern, Gewerbegebiet-
Vorlage
796/2020
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 18. November 2020 beantragt der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Millen, Flur 2, Flurstück 207 (Industriegebiet Millen/Tüddern, Millener Weg 65) die Befreiung von Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 002 -Tüddern, Gewerbegebiet-. Geplant ist die Nutzung des vorhandenen Gebäudes als Veranstaltungshalle für private Feiern. Da eine Veranstaltungshalle als Vergnügungsstätte zu sehen ist und diese im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes nicht erlaubt ist, möchte der Antragssteller mit einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen die planungsrechtliche Grundlage schaffen, dort eine Veranstaltungshalle für private Feiern betreiben zu können.

 

Bei der Prüfung des Antrags durch die Gemeindeverwaltung (in Abstimmung mit dem Kreis Heinsberg) wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht, da gemäß § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Vergnügungsstätten in Industriegebieten generell nicht zugelassen sind sowie Veranstaltungshallen auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können.

 

Daher wurde nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragssteller vereinbart eine Änderung des Bebauungsplanes zu beantragen, indem für das o.g. Grundstück die Ausweisung der Nutzung als Industriegebiet in ein Gewerbegebiet geändert wird. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO können Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden. In die Bewertung des Antrages sollte einbezogen werden, dass auf dem besagten Grundstück in der Vergangenheit bereits jahrelang verschiedene private und öffentliche Veranstaltungen durchgeführt wurden.

 

Da die geplante Maßnahme als andere Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) zu werten ist, sind die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gegeben. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da dieses Grundstück im Flächennutzungsplan bereits als Gewerbliche Baufläche dargestellt wird.

 

Der Antragssteller wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten der Bebauungsplanänderung von Ihm zu tragen sind. Des Weiteren kommt eine Nutzung der Gewerbehalle als Veranstaltungshalle, siehe Bauantragsunterlagen in Anlage 2, nur in Betracht, wenn die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg die Durchführung aus schallimmissionsschutzrechtlichen Gründen als unbedenklich gegenüber der vorhandenen Bebauung einstuft. Somit ist wahrscheinlich im Änderungsverfahren die Erstellung eines Schallschutzgutachtens erforderlich.

 

Der o.g. Bebauungsplan ist in Anlage 3 und die Begründung mit den textlichen Festsetzungen in Anlage 4 beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt für das Grundstück Gemarkung Millen, Flur 2, Flurstück 207 das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 002 -Tüddern, Gewerbegebiet- mit der Ausweisung „Gewerbegebiet“ mit der Zulassung der geplanten Nutzung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren einzuleiten unter der Maßgabe, dass die mit der Bebauungsplanänderung verbundenen Kosten vom Antragssteller zu tragen sind.

 


Finanzielle Auswirkungen

Nein

Anlagevermögen

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Haushaltsmittel zur Verfügung

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Abwicklung über Produkt

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