Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH, Suestrastraße 85, 52538 Selfkant-Süsterseel hatte bereits im Jahr 2016 erstmalig die Entwicklung und Erschließung eines Teilbereiches des Geländes der ehemaligen Gärtnerei in Selfkant-Tüddern beantragt und diesen Antrag nach Konkretisierung der Planung wiederholt.
Die Gemeindevertretung hatte bereits in der Sitzung vom 09. Juni 2016 den Einleitungsbeschluss gefasst und der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant, der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie dem Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant zugestimmt.
Geplant ist die Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern und hochwertigen barrierefreien Wohnungen. Die Planungsabsichten wurden bereits mit der Bezirksregierung Köln im Jahre 2013 erörtert. Hierzu wurde das Einvernehmen durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 08. Oktober 2013 (Az.: 32/62.6.-1.15.06) mit der Maßgabe erteilt, dass sich die bauliche Entwicklung auf das Flurstück Nr. 65 und einem kleineren Teil des Flurstückes Nr. 66 mit einer Größe von rd. 1,05 ha beschränkt. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 412 (neu: 426) sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Zwischenzeitlich wurde die Planung weiter konkretisiert und hierzu wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 3. August 2018, Az. 32.62.6-1.15.06, das Einvernehmen erteilt.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - der Gemeinde Selfkant sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Wohnbauflächen in Tüddern-Süd geschaffen werden. Angestrebt wird die Erschließung eines Teilbereiches einer ehemaligen Gärtnerei Gemarkung Tüddern, Flur 4. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt die Flurstücke Nrn. 426, 65 und 66 sowie 56 bis 60 (jeweils teilweise). Bei den Teilbereichen der Flurstücke 56, 57, 58, 59 und 60 handelt es sich um rückwärtige Gartenflächen der Bebauung Neustraße 13 bis 21, die im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind. Von den Flächen soll nur das Flurstück Nr. 65 und der nördliche Abschnitt des Flurstückes Nr. 66 für eine Wohnnutzung herangezogen werden. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 426 sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Die Teilbereiche der rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung Neustraße 13 bis 21 (Flurstücke 56 bis 60) werden mit einbezogen, da ansonsten Bruchstücke an „Fläche für die Landwirtschaft“ verbleiben würden, die real als Hausgarten genutzt ist.
Die Investorengemeinschaft erklärte sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde zwischenzeitlich mit der Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH als Vorhabenträgerin ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie ein Erschließungsvertag abgeschlossen.
Gegenstand im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant für die Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 4, Nrn. 56 (teilweise), 57 (teilweise), 58 (teilweise), 59 (teilweise), 60 (teilweise), 65 und 66 (teilweise) die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ zu ändern. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 426 sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Im Rahmen
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan
der Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei -
unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert. Über die
vorgebrachten Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs.
1 BauGB wurde ebenfalls in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Dezember
2019 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 wurde der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. N 11 –
Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung, Umweltbericht, den vorliegenden Gutachten und den
bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 6. Januar
2020 bis einschließlich 7. Februar 2020 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über
das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder im Internet abzugeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 16.
Dezember 2019 zum Änderungsentwurf Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei
- des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung,
Umweltbericht und Gutachten Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N 11 –
Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - des Flächennutzungsplanes nebst
dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 7.
Februar 2020 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. auf der
Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 öffentlich bekannt
gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid= 30549
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – wurden weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage
1) zur Änderung Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 4 a BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Da
während der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
zur Änderung Nr. N 11 – Tüdern-Süd, Hinter der Gärtnerei – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht wurden, ist eine Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung Nr. N 11 –
Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß §
4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle Anlage
1) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und
die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
D. Verfahrensbeschluss
Auf der Grundlage des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I. S. 3634) beschließt
die Gemeindevertretung den Plan zur Änderung Nr. N 11 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei - des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung und Umweltbericht.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.