Beschluss:

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 27.08.2023 beantragt die Bauherrin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen -.

 

Es ist vorgesehen, im Bereich des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – ein Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Tüddern, Flur 3, Flurstück 613 zu errichten. Das Wohnhaus soll sich an das bereits auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude anschließen. Da das Baufenster nicht groß genug ist, müsste der Neubau seitlich über das Baufenster hinaus errichtet werden (siehe hierzu Anlagen 2 und 3 - Lagepläne) und würde dann in die im Bebauungsplan festgelegte 20 m anbaufreie Zone hineinragen.

 

Diese 20 m anbaufreie Zone ist im Bebauungsplan entlang der Kreisstraße 1 festgelegt worden, um eine Gleichbehandlung der Grundstücke, die entlang der L 228 angeordnet sind, zu erreichen. Es ist vorgeschrieben, dass entlang Land- und höherwertiger Straßen ein Schutzstreifen einzuhalten ist. Entlang einer Kreisstraße wird dieser Schutzstreifen zwar nicht gefordert, ist jedoch aufgrund der Schallimmissionen auf der Kreisstraße sinnvoll.

 

Bei Erteilung einer Baugenehmigung, wie im vorliegenden Fall, ist in jedem Fall gemäß § 25 Straßen- und Wegegesetz NW (StrW NW) die Zustimmung des Amtes für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises Heinsberg erforderlich.

 

 

Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Vorsitzenden begründeten die Fraktionen kurz die Ablehnung des Antrags. Alsdann ließ Herr Werny über die Ablehnung des Antrags abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig