Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 die Aufstellung des qualifizierten
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um die städtebauliche Ordnung für die in Rede stehende Fläche im Ortsteil Isenbruch zu wahren und Fehlentwicklungen zu unterbinden. Seitens des Kreises Heinsberg wurde aus diesem Grund bei diversen Besprechungen angeregt, die planungsrechtliche Situation dieses Bereiches zu überdenken. Derzeit ist das Gebiet gemäß § 34 BauGB als im Zusammenhang bebauter Bereich zu beurteilen. Dies hat bereits an einigen Stellen zu negativen Entwicklungen geführt: Nebenanlagen sind in einem Maß entstanden, in welchem sie der Hauptnutzung in ihrer Anzahl bzw. Dichte kaum mehr als untergeordnet zuzurechnen sind und einzelne Baukörper springen von der gedachten Straßenflucht vor oder zurück. Für das Ortsbild schädliche Entwicklungen wie diese sollen mit Hilfe des aufzustellenden Bebauungsplanes unterbunden werden und die weitere Entwicklung des Gebietes reguliert werden.
Ein weiterer Grund für die Neuaufstellung besteht in der Absicht, das zentral im Plangebiet gelegene Bürgerhaus zu sichern. Dieses ehemalige Feuerwehrgerätehaus wurde lange Zeit als Vereinsheim genutzt und hat sich in den vergangenen Jahren zum Bürgerhaus des Ortsteiles Isenbruch entwickelt. Diese Nutzung soll durch den Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich gesichert werden.
Da das Ziel der vorliegenden Bauleitplanung insbesondere in der Sicherung des Bestandes liegt, sollen die Festsetzungen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt und sofern möglich, anhand der tatsächlich vorliegenden Nutzungen vorgenommen werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2017 (Vorlage 401/2017) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – für die vom Plangebiet erfassten Grundstücke Gemarkung Havert, Flur 1, Grundstücke 41, 42, 45, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 70, 71, 132, 134, 159, 160, 161, 164, 165, 176, 177, 182, 183, 213, 215, 216, 267, 268, 273 und 274 mit einer Gesamtfläche von 4,08 ha beschlossen.
Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in ihrer Sitzung am 28. März 2018 (Vorlage 409/2018) beschlossen, für das o.g. Verfahren
- die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen,
- sowie
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
52/2017 vom 31. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 12-15/2018 vom 15. April 2018 wurde die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17. April 2018 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost - unterrichtet und zur diesbezüglichen
Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=34605
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen
und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost
– aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken
vorgetragen wurden.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
2) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost
– aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine
weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – vorgebrachten
Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem
Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost – vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit
folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage
2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 50 – Isenbruch, Ost -
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.