Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Selfkant Nr. 20 besitzt seit dem 21. Mai 2001 Rechtskraft.
Auf Grund eines Antrages der VDH- Projektmanagement GmbH, Mönchengladbach, die diesen für Herrn Marcel Schürgers im Jahre 2005 stellte, befasste sich die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 25. April 2005 bereits mit der Angelegenheit.
Der wesentliche Inhalt des vorgenannten Antrages, wird nachstehend wiedergegeben:
1.
Änderungsbereich
Im
südöstlichen Teil des Bebauungsplangebietes (Teilfläche Flurstück 91) hat sich
zwischen den als allgemeines Wohngebiet (WA) und Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen dargestellten Flächen in einer Breite von 7,5 m
herausgestellt, dass die Darstellung als Ausgleichsfläche unzweckmäßig ist. So
kann der Bauwillige diesen Bereich nur dann vernünftig nutzen, wenn er dir in
Rede stehende Teilfläche des Änderungsbereichs u.a. auch als Zufahrt nutzt. Um
auch dem formellen Erfordernis der Genehmigungsfähigkeit dieses Nutzungszwecks
zu entsprechen, ist hier die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, aber auch
zweckmäßig. Sie entspricht im des weiteren der Vorabstimmung mit der
Kreisverwaltung des Kreises Heinsberg.
2.
Änderungsbereich (Flurstücke 277 und 278)
Daneben
beabsichtigt der Antragsteller einen vergleichsweise kleinen Teil des innerhalb
des Bebauungsplangebietes gelegenen Anwesens als sogenannte „Pferdeführanlage“
und als Reitplatz zu nutzen. Die Gesamtnutzung entspricht dem dörflichen
Charakter des Ortsteils Hillensberg und ist prägend für die nähere und weitere
Umgebung.
Nach den
jetzigen Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre die Nutzung bzw. Errichtung
einer Pferdeführanlage bereits nach formellem Recht innerhalb des als
„allgemeines Wohngebiet“ überplanten Bereichs nicht möglich. Demgemäss ist die
Errichtung einer Anlage auch nach materiellem Recht nicht möglich.
Der
Antragsteller hat nunmehr alle betroffenen Nachbarn des in Rede stehenden
Änderungsbereichs (Nr. 2) angesprochen und abgefragt, ob aus Sicht dieser
Nachbarn etwas dagegen sprechen würde, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern,
dass die Errichtung, der – bereits bestehenden – Pferdeführanlage sowie des
eines Reitplatzes ermöglicht würde. Uneingeschränkt alle in Frage kommenden
Nachbarn haben eine schriftliche Erklärung angegeben, dass sie gegen die
geplante Maßnahme keinerlei Einwendungen haben. Die Erklärungen sind als Anlage
in Kopie beigelegt, deren Originale jederzeit beigefügt werden können.
Es wird
daher beantragt,
den
Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die in Rede stehende Fläche der
Pferdeführanlage und des Reitplatzes aus dem Bebauungsplangebiet herausgenommen
werden und dem sogenannten unbeplanten Innenbereich zugeführt werden.
Dem Antrag
ist als Anlage eine entsprechende Antragsplanung anbei gefügt.
Es wird
ferner beantragt,
die
Änderung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 im sogenannten „vereinfachten
Verfahren“ durchzuführen. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch
ist zulässig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter. Diese sind sowohl für die
Verfahrensgebietsänderung Nr. 1 als auch Nr. 2 nicht tangiert.
Die
Herausnahme der Fläche im Verfahrensgebiet Nr. 1 zu Gunsten von
Ausgleichsmaßnahmen und Darstellung als private Grünfläche ist derart
kleinteilig, dass Sie wegen mangelnder Relevanz unbeachtlich bleiben kann. Dies
unter anderem auch vor dem Hintergrund, dass höchst richterlich festgestellt
wurde, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Hillensberg bereits bei
der Bemessung des ökologischen Ausgleichs in einer Größenordnung von ca. 130
ökologischen Punkten zu viel Ausgleich berechnet wurde. Da de weiteren eine
Bebauung dieser Fläche nicht in Rede steht, sondern diese als privater Garten
genutzt werden soll, erübrigt sich hier auf jeden Fall ein ökologischer
Ausgleich. Schutzgüter der in Frage kommenden Art sind also nicht tangiert.
Entsprechendes
gilt für das Verfahrensgebiet Nr. 2. Auch hier sind Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege iSd § 1 BauGB nicht
tangiert.
Die
Vorgehensweise nach § 13 Baugesetzbuch bietet sich auch deshalb an, weil außer
dem Staatlichen Umweltamt Aachen, dem Kreis Heinsberg und den unmittelbar
betroffenen Nachbarn ansonsten keinerlei Beteiligungen mehr durchzuführen
wären. Ferner bietet das vereinfachte Verfahren die Möglichkeit, verkürzte
Fristen in Anspruch zu nehmen.
Für diese Beratung wurde folgende Beschlussempfehlung vorgeschlagen:
- Die Gemeindevertretung beschließt
gemäß § 4 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) für den
seit dem 21. März 2001 rechtsgültigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 20 –
Hillensberg, Aan de Beck -, das 1. (vereinfachte) Änderungsverfahren
einzuleiten.
Dieses
Änderungsverfahren umfasst
a) die
Herausnahme der Grundstücke Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück 277 und
278 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
und
b) Umwandlung
der Darstellung einer ca. 7,5 m breiten Fläche am Südostrand des Flurstückes
Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück Nummer 91 von „Ausgleichsfläche“ in
„Private Grünfläche“.
- Gemäß § 3 i.V.m. § 13 BauGB sind
die Bürger zu Beteiligen.
Dies soll durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3
Abs. 2 und 3 BauGB erfolgen.
- Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist den
beteiligten Trägern öffentlicher belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Hierzu fasste die Gemeindevertretung am 25. April 2005 folgenden Beschluss:
16.
Erste Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 20 – Hillensberg, Aan de Beck –
Herr
Kaumanns beantragte, dem Antrag zuzustimmen zumal der Antragsteller Kooperation
in Bezug auf Anlegung eines Fußweges signalisiert habe.
Herr Dr.
Kambartel erklärte namens der Pro Selfkant-Fraktion, den Antrag abzulehnen und
begründete die Ablehnung damit, dass der Antragsteller die Anlage bereits vor
Antragstellung errichtet habe und man hinsichtlich des Fußweges in dieser
Entscheidung nicht bestechlich sei. Er beantragte, den Antrag abzulehnen. Der
Bürgermeister solle darüber hinaus in den nächsten Sitzungen über den Rückbau
der Anlagen berichten.
Die Herren
Fiegen und Peters schlossen sich namens ihrer Fraktion den Ausführungen ihres
Vorredners an.
Über die
Ablehnung des Antrages wurde abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: 27
Ja-Stimmen
1
Nein-Stimme
Aus dem vorstehend widergegebenen Beschlussftext wird nicht zweifelsfrei deutlich, ob die Ablehnung sich auf beide vom Antragsteller beantragten Änderungsbereiche bezieht, da sie sich ausdrücklich nur mit der Ablehnung der Herausnahme der Fläche für die Pferdeführanlage definiert.
Diese Art der Beschlussfassung lässt die Vermutung zu, dass die beantragte Änderung wegen der Ausgleichsfläche im Schwerpunktthema „Pferdeführanlage“ untergegangen ist.
Hier ist eine Klarstellung erforderlich.
Die Gemeindevertretung sollte in ihrer Beschlussfassung deutlich machen, ob sie bereit ist, aufgrund der Gesamtumstände und unter Berücksichtung der in den Antragsunterlagen aufgeführten Fakten zu den Werten für die Ausgleichsmaßnahmen, einer entsprechenden Herausnahme zuzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Der entsprechende Beschlussvorschlag würde dann lauten:
- Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 4 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) für den seit dem 21. März 2001 rechtsgültigen Bebauungsplan Selfkant Nr. 20 – Hillensberg, Aan de Beck -, aufgrund der ansonsten mehr als ausreichend erbrachten Ausgleichsmaßnahmen das 1. (vereinfachte) Änderungsverfahren einzuleiten.
Dieses Änderungsverfahren umfasst die Umwandlung der Darstellung einer ca. 7,5 m breiten Fläche am Südostrand des Flurstückes Gemarkung Hillensberg, Flur 2, Flurstück Nummer 91 von „Ausgleichsfläche“ in „Private Grünfläche“.
- Gemäß § 3 i.V.m. § 13 BauGB ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Dies soll durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauGB erfolgen.
- Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist den beteiligten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.