Einführung:
Der Antrag stand erstmals in der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. Oktober 2010 zur Tagesordnung und wurde mit der Maßgabe vertagt, „dass die Verwaltung beauftragt wurde, die nicht störenden Handwerksbetriebe zu konkretisieren bzw. zu erläutern.“
Sachverhalt:
Ein Bewohner (Bauherr) aus dem Bebauungsplangebiet Selfkant Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube – hatte beim Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt. Ziel des Antrages war die Einrichtung eines vorhandenen Schlafzimmers im Eigenheim des Antragstellers als Kosmetikstudio.
Das Bebauungsplangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Der Antrag auf Nutzungsänderung wurde vom Kreis Heinsberg mit der Begründung abgelehnt, dass
…das zur
Bebauung vorgesehene Grundstück innerhalb des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 26
liege und sich die Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 30 Abs.1 des
Baugesetzbuches richte. Hiernach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn es dessen Festsetzungen
entspricht und die Erschließung gesichert ist.
Der
Bebauungsplan Nr. 26 enthält unter anderem die Festsetzung, dass „nicht
störende Handwerksbetriebe“ im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung BauNVO
auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Diese Festsetzung halte das Vorhaben
jedoch nicht ein, da es sich bei dem geplanten Kosmetikstudio gemäß Anlage B
zur Handwerksordnung („Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben
werden können“) unter Nr. 48 um ein solches „nicht störendes Gewerbe handelt“.
Darüber
hinaus lägen weder eine ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme gem.
§ 31 Abs. 1 BauGB, noch Gründe für eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vor.
Über die
Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 31 BauGB entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB im Einvernehmen mit der
Gemeinde. Die Gemeinde Selfkant hat das erforderliche Einvernehmen für eine
Ausnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2010 versagt.
Die diesbezüglichen textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Selfaknt Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube lauten:
„Ausnahmen
gem. § 4 (2) und § 4 (3) BauNVO
Von den im allgemeinen Wohngebiet zugelassenen Nutzungsarten sind nicht zulässig
Nr. 2 die der Verwaltung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Nr. 3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
……. Vergnügungsstätten
Im allgemeinen Wohngebiet sind keine Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO zulässig.“
Hinweis:
Auszug aus der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung)
Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung
Paragraf 4. Allgemeine Wohngebiet
Allgemeine Wohngebiete.
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
2) Zulässig sind
- Wohnbaugebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Schank- und Speisewirtschaften
sowie
nicht störenden
Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
3) Ausnahmsweise können
zugelassen werden
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
Wie vorstehend bereits erwähnt, fällt der Kosmetiker bzw. die Kosmetikerin nicht unter die „nicht störenden Handwerkerbetriebe“, sondern unter Abschnitt 2 zur Anlage B zur Handwerksordnung. Diese Anlage B umfasst das „Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben (BauNVO § 4 Abs. 3) werden können.
Die vorgenannten Festsetzungen lassen jedoch explizit diese in der nachstehend aufgeführten Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe nicht zu:
„Anlage
B zur Handwerksordnung
Verzeichnis
der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder
Handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden können (§ 18
Abs. 2):
Abschnitt
1: Zulassungsfreie Handwerke
1.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2.
Betonstein- und Terrazzohersteller
3.
Estrichleger
4.
Behälter- und Apparatebauer
5.
Uhrmacher
6.
Graveure
7.
Metallbildner
8.
Galvaniseure
9.
Metall- und Glockengießer
10.
Schneidwerkzeugmechaniker
11.
Gold- und Silberschmiede
12.
Parkettleger
13.
Rolladen- und Jalousiebauer
14.
Modellbauer
15.
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und
Holzspielmacher
16.
Holzbildhauer
17.
Böttcher
18.
Krobmacher
19.
Damen- und Herrenschneider
20.
Sticker
21.
Modisten
22.
Weber
23.
Segelmacher
24.
Kürschner
25.
Schuhmacher
26.
Sattler und Feintäschner
27.
Raumausstatter
28.
Müller
29.
Brauer und Mälzer
30.
Weinküfer
31.
Textilreiniger
32.
Wachszieher
33.
Gebäudereiniger
34.
Glasveredler
35.
Feinoptiker
36.
Glas- und Porzellanmacher
37.
Edelsteinschleifer und –graveure
38.
Fotografen
39.
Buchbinder
40.
Buchdrucker: Schriftsetzer, Drucker
41.
Siebdrucker
42.
Flexografen
43.
Keramiker
44.
Orgel- und Harmoniumbauer
45.
Klavier- und Cembalobauer
46.
Handzuginstrumentenmacher
47.
Geigenbauer
48.
Bogenmacher
49.
Metallblasinstrumentenmacher
50.
Holzblasinstrumentenmacher
51.
Zupfinstrumentenmacher
52.
Vergolder
53.
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Abschnitt
2: Handwerksähnliche Gewerbe
1.
Eisenflechter
2.
Bautentrocknungsgewerbe
3.
Bodenleger
4.
Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5.
Fuger (im Hochbau)
6.
Holz- und Bautenschutzgewerbe
(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
7.
Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im
Wasserbau)
8.
Betonbohrer und –schneider
9.
Theater- und Ausstattungsmaler
10.
Herstellung von Drahtgestellen für
Dekorationszwecke in
Sonderanfertigung
11.
Metallschleifer und Metallpolierer
12.
Metallsägen-Schärfer
13.
Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks
für Feuerungsanlagen ohne
chemische Verfahren)
14.
Fahrzeugverwerter
15.
Rohr- und Kanalreiniger
16.
Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17.
Holzschuhmacher
18.
Holzblockmacher
19.
Daubenhauer
20.
Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21.
Muldenhauer
22.
Holzreifenmacher
23.
Holzschindelmacher
24.
Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster,
Türen,
Zargen, Regale)
25.
Bürsten- und Pinselmacher
26.
Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27.
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28.
Fleckteppichhersteller
29.
Klöppler
30.
Theaterkostümnäher
31.
Plisseebrenner
32.
Posamentierer
33.
Stoffmaler
34.
Stricker
35.
Textil-Handdrucker
36.
Kunststopfer
37.
Änderungsschneider
38.
Handschuhmacher
39.
Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40.
Gerber
41.
Innerei-Fleischer (Kuttler)
42.
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit
Üblichem
Zubehör)
43.
Fleischzerleger, Ausbeiner
44.
Appreteure, Dekateure
45.
Schnellreiniger
46.
Teppichreiniger
47.
Getränkeleitungsreiniger
48.
Kosmetiker
49.
Maskenbildner
50.
Bestattungsgewerbe
51.
Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52.
Klavierstimmer
53.
Theaterplastiker
54.
Requisiteure
55.
Schirmmacher
56.
Steindrucker
57.
Schlagzeugmacher
Hinsichtlich der Abgrenzung der „nicht störenden Handwerksbetriebe“
wird folgendes ausgeführt:
Der Begriff
„Handwerksbetriebe“ ist im Baurecht nicht umgrenzt. Nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Handwerkes (Handwerksordnung) ist ein Gewerbe Handwerksbetrieb, wenn er
handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten
ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur HandwerksO aufgeführt ist. Die
BauNVO hat den Begriff >Handwerksbetrieb< aus der HandwerksO übernommen, die
Zulässigkeit in WA-Gebieten jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass die
Handwerksbetriebe der Versorgung des Gebiets dienen und nicht stören. Der
Begriff >Handwerksbetrieb< ist einer der wenigen
nutzungsrechtlichen Begriffe, der bei der bauplanerischen Anwendung keine
eigenständige, vom entlehnten Gesetz (hier: der HandwerksO) abweichende
(andersartige) Ausformung zur Ausfüllung bestimmter planerischer
Gestaltungsüberlegungen erhalten hat, wie etwa er Begriff Läden. Es kommt nach
den Gebietsvorschriften der BauNVO lediglich darauf an, dass es sich um einen handwerksmäßig (oder
jedenfalls handwerksähnlich) betriebenen Gewerbebetrieb handelt.
Welche
Handwerksbetriebe für die Versorgung eines WA-Gebiets in Betracht kommen
(können), hängt entscheidend von der räumlichen Größe des festgesetzten
Baugebietes, vor allem jedoch von dem Maß der baulichen Nutzung ab.
Es kommt bei
der Frage, welche Handwerksbetriebe bzw. handwerksähnlichen Betriebe der
Versorgung des Gebietes dienen (können),
stets auf die jeweilige konkrete Lage und die Dichte der Bebauung der
Wohngebiete an.
Anlage A zur Handwerksordnung
Verzeichnis
der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können:
I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
1.
Maurer
2.
Beton- und Stahlbetonbauer
3.
Feuerungs- und Schornsteinbauer
4.
Backofenbauer
5.
Zimmerer
6.
Dachdecker
7.
Straßenbauer
8.
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
9.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
10.
Betonstein- und Terrazohersteller
11.
Estrichleger
12.
Brunnenbauer
13.
Steinmetze und Steinbildhauer
14.
Stukkateure
15.
Maler und Lackierer
16.
Kachelofen- und Luftheizungsbauer
17.
Schornsteinfeger
II.
Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe
18. Metallbauer
19. Chirurgiemechaniker
20. Karosserie- und
Fahrzeugbauer
21. Maschinenbaumechaniker
22. Werkzeugmacher
23. Dreher
24. Zweiradmechaniker
24.a Kälteanlagenbauer
25. Büroinformationselektroniker
26. Kraftfahrzeugmechaniker
27. Kraftfahrzeugelektriker
28. Landmaschinenmechaniker
29. Feinmechaniker
30. Büchsenmacher
31. Klempner
32. Gas- und
Wasserinstallateure
33. Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer
34. Kupferschmiede
35. Elektroinstallateure
36. Elektromechaniker
37. Fernmeldeanlagenelektroniker
38. Elektromaschinenbauer
39. Radio- und
Fernsehtechniker
40. Uhrmacher
41. Graveure
42. Ziseleure
43. Galvaniseure und
Metallschleifer
44. Gürtler und
Metalldrücker
45. Zinngießer
46. Metallformer und
Metallgießer
47. Glockengießer
48. Schneidwerkzeugmechaniker
49. Goldschmiede
50. Silberschmiede
51. Gold-, Silber- und
Aluminiumschläger
III.
Gruppe der Holzgewerbe
52.
Tischler
53.
Parkettleger
54.
Rolladen- und Jalousiebauer
55.
Bootsbauer
56.
Schiffbauer
57.
Modellbauer
58.
Wagner
59.
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
59.a Holzspielzeugmacher
60.
Schirmmacher
61.
Holzbildhauer
62.
Böttcher
63.
Bürsten- und Pinselmacher
64.
Korbmacher
IV.
Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe
65.
Herrenschneider
66.
Damenschneider
67.
Wäscheschneider
68.
Sticker
69.
Stricker
70.
Modisten
71.
Weber
72.
Seiler
73.
Segelmacher
74.
Kürschner
75.
Hut- und Mützenmacher
76.
Handschuhmacher
77.
Schuhmacher
78.
(aufgehoben)
79.
Gerber
80.
Sattler
81.
Feintäschner
82.
Raumausstatter
V.
Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe
83.
Bäcker
84.
Konditoren
85.
Fleischer
86.
Müller
87.
Brauer und Mälzer
88.
Weinküfer
VI. Gruppe
der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und
Reinigungsgewerbe
89.
Augenoptiker
90.
Hörgeräteakustiker
91.
Orthopädiemechaniker und Bandagisten
92.
(aufgehoben)
93.
Orthopädieschuhmacher
94.
Zahntechniker
95.
Friseure
96.
Textilreiniger
97.
Wachszieher
98.
(aufgehoben)
99.
Gebäudereiniger
VII. Gruppe
der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe
100.
Glaser
101.
Glasveredler
102.
Feinoptiker
103.
Glasapparatebauer
103.a Thermometermacher
104.
Glas- und Porzellanmaler
105.
Edelsteinschleifer
105.a Edelsteingraveure
106.
Fotografen
107.
Buchbinder
108.
Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker
109.
Steindrucker
110.
Siebdrucker
111.
Flexografen
112.
Chemiegrafen
113.
Stereotypeure
114.
Galvanoplastiker
115.
Keramiker
116.
Orgel- und Harmoniumbauer
117.
Klavier- und Cembalobauer
118.
Handzuginstrumentenmacher
119.
Geigenbauer
119.a Bogenmacher
120.
Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher
121.
Holzblasinstrumentenmacher
122.
Zupfinstrumentenmacher
123.
Vergolder
124.
Schilder- und Lichtreklamehersteller
125.
Vulkaniseure und Reifenmechaniker
Stellungnahme der Verwaltung
In den textlichen Festsetzungen der überwiegenden Anzahl der
Bebauungspläne der Gemeinde Selfkant ist jeweils festgesetzt, dass hinsichtlich
der gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Ausnahmen, die Einschränkung gemacht
wird, das …die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nicht zugelassen
werden.
Außerdem schließen die Festsetzungen jeweils die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 (3) BauNVO (Zulassung von Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird) aus.
Diese Festsetzungen erfolgten nicht willkürlich, sondern vor dem Hintergrund, dass in den seit den frühen 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelten Bebauungsplänen die Grundstücke einen nicht allzu großen Zuschnitt hatten und die Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen sollten. Eine Zulassung der Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO hätte den Charakter der Wohngebiete in erheblichem Maße beeinflussen können. Für die Erwerber der Grundstücke in diesen Baugebieten war die Unzulässigkeit solcher Betriebe vielfach ein wesentliches Argument dafür, sich dort niederzulassen.
In den zurückliegenden Jahren wurden auch kaum Anträge auf entsprechende Nutzungsänderungen gestellt. Die wenigen, die gestellt wurden, konnten wegen der geltenden Bestimmungen nicht genehmigt werden.
Nach diesseitiger Einschätzung hat sich die Festsetzung (Ausschluss von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 .BauBVO) bewährt.
Es wird noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Gefahr besteht, dass ein Abrücken von diesen Festsetzungen und ein Zulassen von nicht störenden Handwerksbetrieben (§ 4 (2) BauNVO) bzw. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO in den aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung quasi wie reine Wohngebiete einzustufenden Bebauungsplangebieten, möglicherweise eine Entwicklung einleiten wird, die aus städtebaulicher Sicht von der Gemeinde Selfkant so nicht gewünscht sein und ebenso den Wohnfrieden nachhaltig stören kann.
.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 26 – Tüddern, An der Sandgrube -, hier: Änderung der textlichen Festsetzungen und Zulassung von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, abzulehnen.