Betreff
Neufestsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW für den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Selfkant und dessen Stellvertreter
Vorlage
356/2017
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Selfkant wird bisher eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 180,00 € und dessen Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 90,00 € gewährt.

 

Aufgrund gesetzlicher Neuregelung erfolgt gemäß § 12 Abs. 7 BHKG die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 06. Mai 2014 (GV.NRW. 2014 S. 276), angepasst zum 01.08.2017, in der jeweils geltenden Fassung.

Da gesetzlich nicht konkret festgelegt ist, an welchen Bestimmungen der Entschädigungsverordnung sich die Höhe der Aufwandsentschädigung orientieren muss, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, die Höhe der Aufwandsentschädigung für Leiter von Feuerwehren entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zwischen der Pauschalentschädigung von Rats- bzw. Kreistagsmitgliedern (Mindesthöhe, bei der Gemeinde Selfkant 219,10 €) und der pauschalen Gesamtentschädigung von Fraktionsvorsitzenden (Höchstmaß, bei der Gemeinde Selfkant 657,30 €) anzusetzen und den Stellvertretern der Funktionsträger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 50 % der Funktionsträger zu zahlen.

In Anlehnung an die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und aufgrund gestiegener Anforderungen im Aufgabenbereich der Wehrleitung und des damit verbundenen zeitlichen Mehraufwandes ist eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung durch entsprechende Neufestsetzung sachgerecht.

 

Es wird vorgeschlagen, ab dem 01.07.2017 dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Selfkant eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 500,00 € und dem stellvertretenden Wehrleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 250,00 € zu gewähren.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

Wird neben der Leitungsfunktion eine weitere Funktion ausgeübt werden, so wird  nur eine, und zwar die höherwertige Funktion gewährt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, ab dem 01.07.2017 dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Selfkant eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 500,00 € und dessen Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 250,00 € zu gewähren.