Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 04. November
2015 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 38 – Süsterseel,
Hinter Wierwey gefasst und damit die Voraussetzungen für den Kanal- und
Straßenbau sowie die Vermarktung der Grundstücke geschaffen.
Nachdem
der Verkauf der Grundstücke Ende Mai 2016 angelaufen ist, stellte sich heraus,
dass u.a. wegen der topographischen Lage des Baugebietes – mit einem
Höhenunterschied von bis zu 5 m von NW nach SO – weitere Regelungen in Ziffer
4. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO der textlichen Festsetzungen getroffen werden
müssen.
So
ist nach Auffassung des Kreises Heinsberg der in Ziffer 6. der textlichen
Festsetzungen definierte Bezugspunkt (BP) zur Bestimmung der Höhenlage der Gebäude
von der Systematik nicht auf Ziffer 4. Nebenanlagen anwendbar und muss dort
ergänzt werden.
Weiterhin
wurde festgestellt, dass die Bebaubarkeit (mit Doppelhäusern) von 5
Grundstücken durch die nicht zugelassene Errichtungsmöglichkeit von Garagen außerhalb
des sog. Baufensters stark eingeschränkt ist. Mit Ausnahme eines vom
Alteigentümer „zurückgenommenen“ Grundstückes konnten diese bislang nicht
verkauft werden.
Daraufhin
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in ihrer Sitzung am 29. September
2016 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey – im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-42/2016 vom 23. Oktober 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-42/2016 vom 23. Oktober 2016
wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey
– der Gemeinde Selfkant mit Begründung und textlichen Festsetzungen in der Zeit
vom 31. Oktober 2016 bis einschließlich 01. Dezember 2016 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern oder über das Internetportal „Tetraeder“ einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Am 31. Oktober 2016 wurden,
unter Fristsetzung bis zum 1. Dezember 2016, von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey – der Gemeinde Selfkant nebst Begründung
sowie textlichen Festsetzungen Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.
Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey – nebst Begründung und
textlichen Festsetzungen in der Zeit vom 31. Oktober 2016 bis einschließlich 1.
Dezember 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen und über das
Internetportal „Tetraeder“ öffentlich zur Einsichtnahme bereit gestellt werden.
Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 39-42/2016 vom 23. Oktober 2016
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=29437
abrufbar.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens
stattzufinden hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen
Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter
Wierwey – der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen
in der Abwägungstabelle (Anlage) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 –
Süsterseel, Hinter Wierwey – der Gemeinde Selfkant aufgeführten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der
Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey – der Gemeinde Selfkant mit Begründung und textlichen Festsetzungen
und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der
Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel,
Hinter Wierwey – der Gemeinde Selfkant im vereinfachten Verfahren als Satzung.
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.