Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2011 gemäß § 2 Baugesetzbuch
(BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 5 des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant – Havert, Feuerwehrgerätehaus -
beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
20-28/2011 vom 17. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht.
Gegenstand der Änderung im
Rahmen des Verfahrens Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – soll die Änderung
der derzeitigen Darstellung von „Waldfläche“ in „Fläche für
Gemeinbedarf/Einrichtung Feuerwehr“ auf dem Grundstück Gemarkung Havert, Flur
6, Flurstück 177 sein.
Ziel ist es, westlich der Ortschaft Havert entlang der K 2 ein
Feuerwehrgerätehaus zu errichten, welches die zuständige Löschgruppe
Havert-Schalbruch beherbergen soll. Damit sollen nunmehr die planerischen
Voraussetzungen für die im Brandschutzbedarfsplan 2003 vorgesehene letzte
Baumaßnahme nach der Zusammenlegung der Einheiten Havert und Schalbruch
geschaffen werden.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2012 vom 25. Dezember 2011 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Anregungen oder Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 15. Februar 2012 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 30. Mai 2012 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2016 vom 24. Juli 2016 wurde der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. N 5 –
Havert, Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 1. August
2016 bis einschließlich 2. September 2016 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 31. August 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum
Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass
der Änderungsentwurf Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 1. August 2016 bis einschließlich 2.
September 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
28-29/2016 vom 24. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das
Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses
Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB
gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden
hat.
B.1 Anlässlich der öffentlichen Auslegung der Änderung Nr. N
5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant wurden weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage) zur Änderung Nr. N 5 – Havert,
Feuerwehrgerätehaus – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach §
4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C.1 Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
Die
während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung Nr. N 5 – Havert,
Feuerwehrgerätehaus - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht und der in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Verfahrensbeschluss
Aufgrund des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in
der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414) beschließt die Gemeindevertretung die Begründung
einschließlich des Umweltberichtes zur Änderung Nr. N 5 – Havert,
Feuerwehrgerätehaus – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant und
stimmt der Änderung Nr. N 5 – Havert, Feuerwehrgerätehaus – zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.