Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 12
Tüddern-Nord I des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant wurde am 04. August 2015 durch die Bezirksregierung Köln
genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 16. Augsut 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche) wurde zwischenzeitlich an den Investor
veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums befindet sich noch
eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche. Diese Restfläche
ist zwar als „SO – Sondergebiet, Zweckbestimmung Fachmarktzentrum“ ausgewiesen,
verfügt aber weder über zugewiesene Verkaufsflächen, noch über ein (im
Bebauungsplan ausgewiesenes) sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher
nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter
Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „Gemischte Baufläche“
zu ändern.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat dazu in ihrer
Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 12 a
Tüddern-Nord I des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt (Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015) wurde die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18.
Februar 2016 aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 2. März 2016 beraten und beschlossen.
Die Beschlüsse wurden, sofern diese planungsrelevant waren, entsprechend in den
Entwurf der Begründung aufgenommen bzw. im Planentwurf berücksichtigt.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 8-9/2016
vom 6. März 2016 wurde der
Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den
Änderungsentwurf Nr. 12 a – Tüddern, Nord I – des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
14. März 2016 bis einschließlich 14. April 2016 im Rathaus in
Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. März
2016 wurden, unter Fristsetzung bis zum 04. April 2016, von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf
Nr. 12 a – Tüddern, Nord I – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. 12 a – Tüddern, Nord I – des
Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 14. März 2016 bis einschließlich 14.
April 2016 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der
Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 8-9/2016 vom 6. März 2016
öffentlich bekannt gemacht.
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Kreis Heinsberg,
Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg teilt mit Schreiben vom
05.04.2016 folgendes mit:
„Aus amtsärztlicher Sicht
werden gegen die o.a. Änderung des Flächennutzungsplans sowie gegen den o.a.
Bebauungsplan keine Bedenken erhoben, sofern für die Anwohner keine relevanten
Immissionen zu erwarten sind.
Dabei sollte aus Gründen
des vorbeugenden Gesundheitsschutzes die nächtliche Lärmbelästigung nicht mehr
als 30 dB(A) betragen.“
Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung nimmt die aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes geforderte nächtliche Lärmbelästigung von nicht mehr als 30
dB(A) zur Kenntnis, weist diese aber als unbegründet zurück, weil diese
Forderung keine rechtliche Grundlage hat.
Hierzu wird weiterhin auf das Schreiben der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg vom 16.02.2016 hingewiesen,
wonach die nächtlichen Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm auf 45 dB(A)
festgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
C. Verfahrensbeschluss
über die Änderung Nr. 12 a – Tüddern, Nord I –
Die
Änderung Nr. 12 a – Tüddern, Nord I – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung, Umweltbericht und Landschaftspflegerischem
Begleitplan ist als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die Änderung Nr. 12 a – Tüddern, Nord I – des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant.