Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit Schreiben
vom 1. April 2015 die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung
eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie den Abschluss eines diesbezüglichen
Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant beantragt. Weiterhin
übernimmt die EGS mbH alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der
Erschließung entstehenden Kosten.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 28. April 2015 gemäß § 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. N 15 –
Saeffelen-Nord, Hundsrath – des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Im Rahmen dieser Änderung
soll auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 8, Nrn. 21, 22, 23, 24, 25
(jeweils teilweise) und Nr. 26 die Darstellung von „Fläche für die
Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ geändert werden.
Gemäß § 2 (1)
Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wurde der vorstehend genannte Beschluss im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 18-20/2015 vom 17. Mai 2015 öffentlich
bekannt gemacht.
Gleichzeitig
wurde beschlossen, den Bebauungsplan Selfkant Nr. 45 Saeffelen/ Hundsrath mit
der Ausweisung „Allgemeines Wohngebiet“ aufzustellen.
Im Rahmen der
Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Bezirksregierung Köln
hinsichtlich der Änderung N 15 – Saeffelen-Nord, Hundsrath - gefordert, dass
ein sogenannter „Flächentausch“ stattfinden muss.
Dies hat zur
Folge, dass die im Rahmen des Baugebietes Hundsrath geplante Umwandlung von ca.
1,4 ha „Fläche für Landwirtschaft“ in „Allgemeines Wohngebiet“ an anderer Stelle zu kompensieren ist.
Hier bietet
sich eine Teilfläche an, die mit der Änderung Nr. III/5n.2 – Saeffelen-West,
zweite Modifikation des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant („Grüner
Weg“) als Wohnbaufläche ausgewiesen wurde. Die an dieser Stelle dargestellten
Wohnbauflächen wurden bisher nicht in Anspruch genommen.
Daraufhin hat
die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant in ihrer Sitzung am 4.
November 2015 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des
Verfahrens zur Änderung Nr. N 17 – Saeffelen-West – des Flächennutzungsplanes
beschlossen.
Im Rahmen dieser
Änderung soll auf den Grundstücken
Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Nrn. 12, 13, 15, 16 und 17 (jeweils teilweise)
sowie Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Nrn. 70, 71, 72 und 73 die Darstellung von
„Allgemeines Wohngebiet“ in „Flächen für die Landwirtschaft“ geändert werden.
Gemäß § 2 (1) Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) wurde der vorstehend genannte Beschluss im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 45-47/2015 vom 22. November 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Da die Änderung N 15 - Saeffelen-Nord, Hundsrath - und die
Änderung N 17 - Saeffelen–West - in einem planungsrechtlichen Zusammenhang zu
sehen sind, wurden die Änderungsverfahren zu einem Bauleitplanverfahren
zusammengefasst.
Die beiden Änderungsverfahren werden deshalb nunmehr unter
Änderung N 15 - Saeffelen „Flächentausch – Saeffelen, Nord-Hundsrath /
Saeffelen-West“ - zusammengefasst.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 1-3/2016
vom 24. Januar 2016 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über
die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 24. Februar 2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg
Die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, teilt mit
Schreiben vom 29. März 2016 folgendes mit:
„Die Forderung der
Regionalplanungsbehörde zum Flächentausch bestärkt uns in unserem stetigen
Anliegen, sparsamen Umgang mit Grund und Boden in der Bauleitplanung anzuregen.
Bezüglich der Erfüllung des
externen Kompensationsbedarfs geben wir zu bedenken, dass mit der Aufforstung
von Ackerflächen gemäß der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW des LANUV zwar genüge getan wurde; für die Arten der
freien Feldflur bedeutete diese Art des Ausgleichs jedoch einen doppelten
Verlust des Lebensraums: zunächst durch das Plangebiet selbst und dann durch
die Aufforstung von Ackerfläche. Angesichts der aktuellen Bemühungen um die
Biodiversität in der Agrarlandschaft (vgl. Erlass des MKULNV vom 17.03.2015)
regen wir an, zukünftig dieses Ziel stärker bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen
zu berücksichtigen. Als Lösungen bieten sich insbesondere die
produktionsintegrierte Kompensation, z.B. in Zusammenarbeit mit der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft, an.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Anregung zur Kenntnis zu
nehmen und bei zukünftigen Änderungsverfahren das genannte Ziel bei der
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen stärker zu berücksichtigen.
B.2.2 Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit Schreiben vom 7. März 2016
folgendes mit:
„Das Plangebiet liegt über
dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Höngen 4“, im Eigentum der RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Ferner liegt das Plangebiet
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der
Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt
das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich
und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes
– geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider
& Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte
berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Landesbetrieb Wald und
Holz, Nordrhein-Westfalen
Der
Landesbetrieb Wald und Holz, NRW, teilt mit Schreiben vom 15.03.2016 folgendes
mit:
„Durch die o.a. Bauleitplanung ist kein Wald betroffen.
Durch den landschaftspflegerischen Begleitplan
entsteht jedoch Wald i.S. des Landesforstgesetzes. Dies wird seitens der
Forstbehörde ausdrücklich begrüßt, zumal das für die Ausgleichsmaßnahme
vorgesehene Flurstück Gemarkung Süsterseel, Flur 7, Nr. 105 unmittelbar an eine
Ersatzmaßnahme mit Rotbuche aus dem Jahr 2009 grenzt.
Die Forstpflanzen müssen dem
forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen. Da es sich um eine
Freiflächenkultur handelt, muss die Rotbuche im Verband 2 x 0,6 m gepflanzt
werden.
Die Kirschen und Schwarznüsse sind
mit Fegeschutzmanschetten gegen das Fegen zu schützen, für die Rotbuchen ist
kein Schutz notwendig.
Die bepflanzten Bereiche sind nicht einzusäen! Ein
Erosionsschutz und eine Nährstoffanreicherung sind auf Grund der Topographie
und der Vornutzung nicht notwendig und in Betracht der hohen Mäusepopulation
kontraproduktiv.
Zur Feldflur ist dagegen ein
Krautsaum einzusäen.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und die vorgeschlagenen Hinweise bei der Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen zu beachten.
B.2.4 Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen
– Untere Immissionsschutzbehörde
Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilt die
Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg folgendes mit:
„Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben
Bedenken.
Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme kann nicht erfolgen, da
hierfür gutachterliche Prognosen von staatlich anerkannten Sachverständigen
über die zu erwartenden Auswirkungen (Geräusche, Schattenwurf, bedrängende
Wirkungen) der bestehenden und geplanten Windenergieanlagen auf das Baugebiet
erforderlich sind.
Begründung:
In Anlehnung an § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder
überwiegende dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden
werden.“
Mit der Aufforderung zur Abgabe der
Stellungnahme durch die Gemeinde Selfkant wurden dem Kreis Heinsberg Schall-
und Schattenwurfgutachten zum Windpark Selfkant-Waldfeucht zur Verfügung
gestellt. Nach Rücksprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde wurden ihr
diese Gutachten verwaltungsintern erst nach erfolgter Stellungnahme vorgelegt.
Im Nachgang zur Stellungnahme wurde telefonisch mitgeteilt, dass seitens der
Unteren Immissionsschutzbehörde nach Auswertung des vorliegenden Gutachtens
kurzfristig eine neue Stellungnahme vorgelegt wird.
Diese Stellungnahme wurde per Mail am 13.
April 2016 abgegeben:
„Aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben derzeitig
noch Bedenken.
In mittelbarer Nähe
zum Planungsgebiet befindet sich eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(WEA). Im Bereich der avisierten Fläche ist daher mit relevanten
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu
rechnen. Ein entsprechender Hinweis auf eine Vorbelastung ist der textlichen
Festsetzung derzeit nicht zu entnehmen.
Auf Grundlage des „Gutachten der zu erwartenden
Schallimmissionen für den Standort Waldfeucht“ -
Schallimmissionsprognose vom 3. November 2014, Az: SP13001N3B3 und der
Ergänzung „Stellungnahme zur geplanten
WA-Gebietserweiterung Saeffelen, nördl. der Friedhofstraße am geplanten WEA
Standort Waldfeucht, auf Basis der Schallimmissionsprognose SP13001N3B3“
vom 21. Mai 2015, Az: SP13001N6 der Windtest Grevenbroich GmbH, Frimmersdorfer
Straße 73a, 41517 Grevenbroich für die Errichtung der WEA, werden relevante
Geräuschimmissionen auf die avisierte Fläche attestiert.
Gemäß Gutachten wird
der zulässige Schallimmissionsrichtwert für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) für
allgemeine Wohngebiete bei Betrieb der WEA vollends ausgeschöpft. Jede weitere
Geräuschemission (z. B. durch die Bebauung und deren Nutzung im Allgemeinen
oder durch technische Emissionsquellen wie Klimaanlagen, Wärmepumpen etc.) wird
in dieser Zeit zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen.
Der
immissionsschutzrechtlich problematischen Lärmvorbelastung des Plangebietes
durch die WEA kann nur begegnet werden, indem die Errichtung und der Betrieb lärmrelevanter
technischer Hausanlagen ausgeschlossen wird. Alternativ besteht die
Möglichkeit, die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit haustechnischer
Anlagen in Form einer Schallimmissionsprognose nachzuweisen. Ein Nachweis ist
für jeden Einzelfall zu erbringen. Zur groben Abstandsorientierung
haustechnischer Anlagen verweise ich in diesem Zusammenhang auch auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes
gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz - LAI (www.lai-immissionsschutz.de)“. Dieser gibt
Mindestabstände für technische Hausanlagen zu Immissionsorten vor. Jedoch
bleibt zu beachten, dass in diesem Schriftstück keine Berücksichtigung einer
eventuellen Vorbelastung, wie z. B. durch WEA, stattfindet. Sofern einer Lösung
der beschriebenen Problematik im B-Planverfahren entsprochen wird, ist das
Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht von der Unteren
Umweltschutzbehörde durchaus zu vertreten.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die Bedenken zur
Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren Selfkant Nr. 45 zu
berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt zum Änderungsverfahren Nr. N 15 - Saeffelen „Flächentausch –
Saeffelen, Nord-Hundsrath / Saeffelen-West“ -
1.
die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2.
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.