Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Der am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung als Satzung beschlossene Bebauungsplan Selfkant Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III – ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
37 vom 13. September 2015 in Kraft
getreten.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche, unterteilt in SO 1 - 6) wurde zwischenzeitlich
an den Investor veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums
befindet sich noch eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche.
Diese Restfläche ist zwar als „SO – Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel und
großflächiger Einzelhandel“ ausgewiesen, verfügt aber weder über zugewiesene
Verkaufsflächen, noch über ein sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher
nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter
Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „MI-Fläche“ zu ändern.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat dazu in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des
Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 – Tüddern,
Fachmarktzentrum III - der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18. Februar 2016 aufgefordert.
Eine Vorberatung im
Verkehr-, Bau- und Umweltausschuss konnte wegen des o.g. Fristendes und der Ladungsfrist
nicht stattfinden.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Kreis Heinsberg
Die
Untere Landschaftsbehörde teilt mit
Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass gegen
die Bauleitplanung keine Bedenken bestehen, wenn die in
den entsprechenden Unterlagen vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Umsetzung
kommen. Die externen Kompensationsdefizite sind zu kompensieren. Hierzu sind im
weiteren Verfahren seitens der Gemeinde entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten. Denkbar wäre auch, die komplette Kompensation über das Ökokonto
der Gemeinde zu verrechnen, wenn die dortigen Maßnahmen, wie seinerzeit
beantragt, umgesetzt wurden.“
Beschlussvorschlag:
Die
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist in
der Begründung entsprechend zu berücksichtigen.
Die
Untere Immissionsschutzbehörde teilt
mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass
gegen die Planung keine Bedenken
bestehen, sofern die maßgeblichen Immissionswerte der TA-Lärm, tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) im Plangebiet eingehalten werden. Dies ist in den
Baugenehmigungsverfahren, unter Umständen durch Vorlage einer schalltechnischen
Prognoserechnung eines staatlich angerkannten Schallgutachers, nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag:
Die
Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist
in der Begründung entsprechend zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 42 – Tüddern, Fachmarktzentrum III – der Gemeinde Selfkant
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.