Sachverhalt:
A. Verfahrensstand
Die am 28. April 2015 von der
Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 12
Tüddern-Nord I des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant wurde am 04. August 2015 durch die Bezirksregierung Köln
genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 16. Augsut 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.
Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung
Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche) wurde zwischenzeitlich an den Investor
veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums befindet sich noch
eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche. Diese Restfläche
ist zwar als „SO – Sondergebiet, Zweckbestimmung Fachmarktzentrum“ ausgewiesen,
verfügt aber weder über zugewiesene Verkaufsflächen, noch über ein (im
Bebauungsplan ausgewiesenes) sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher
nicht möglich.
Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter
Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „Gemischte Baufläche“
zu ändern.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant hat dazu in ihrer
Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 12 a
Tüddern-Nord I des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Selfkant beschlossen.
Der Änderungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde
Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18. Februar 2016 aufgefordert.
Eine Vorberatung im
Verkehr-, Bau- und Umweltausschuss konnte wegen des o.g. Fristendes und der
Ladungsfrist nicht stattfinden
B. Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2 Kreis Heinsberg
Die
Untere Landschaftsbehörde teilt mit
Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass gegen
die Bauleitplanung keine Bedenken bestehen, wenn die in
den entsprechenden Unterlagen vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Umsetzung
kommen. Die externen Kompensationsdefizite sind zu kompensieren. Hierzu sind im
weiteren Verfahren seitens der Gemeinde entsprechende Vorschläge zu
unterbreiten. Denkbar wäre auch, die komplette Kompensation über das Ökokonto
der Gemeinde zu verrechnen, wenn die dortigen Maßnahmen, wie seinerzeit
beantragt, umgesetzt wurden.“
Beschlussvorschlag:
Die
Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist im
Bebauungsplanverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Die
Untere Immissionsschutzbehörde teilt
mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass
gegen die Planung keine Bedenken bestehen, sofern die maßgeblichen
Immissionswerte der TA-Lärm, tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) im Plangebiet
eingehalten werden. Dies ist in den Baugenehmigungsverfahren, unter Umständen
durch Vorlage einer schalltechnischen Prognoserechnung eines staatlich
angerkannten Schallgutachers, nachzuweisen.“
Beschlussvorschlag:
Die
Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist
im Bebauungsplanverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
C. Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt zum Änderungsverfahren Nr. 12 a Tüddern-Nord I –
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.