Betreff
Änderung Nr. 12 a - Tüddern, Nord I - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
Vorlage
174/2016
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

A.           Verfahrensstand

 

Die am 28. April 2015 von der Gemeindevertretung beschlossene Änderung Nr. 12  Tüddern-Nord I  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant wurde am 04. August 2015 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33 vom 16. Augsut 2015 erlangte die Änderung Rechtskraft.

 

Das nunmehr neu gebildete Flurstück Gemarkung Tüddern, Flur 3, Nr. 871 (SO-Fläche) wurde zwischenzeitlich an den Investor veräußert. Südlich des neu zu errichtenden Fachmarktzentrums befindet sich noch eine im Eigentum der Gemeinde Selfkant stehende Restfläche. Diese Restfläche ist zwar als „SO – Sondergebiet, Zweckbestimmung Fachmarktzentrum“ ausgewiesen, verfügt aber weder über zugewiesene Verkaufsflächen, noch über ein (im Bebauungsplan ausgewiesenes) sogenanntes Baufenster. Eine Bebauung ist daher nicht möglich.

 

Um diese Restfläche zukünftig in geeigneter Form nutzen zu können, ist die bisherige „SO-Fläche“ in „Gemischte Baufläche“ zu ändern.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat  dazu in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 12 a Tüddern-Nord I  des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant beschlossen.

 

Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 öffentlich bekannt gemacht.

 

Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51-52/2015 vom 27. Dezember 2015 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung bis spätestens zum 18. Februar 2016 aufgefordert.

 

Eine Vorberatung im Verkehr-, Bau- und Umweltausschuss konnte wegen des o.g. Fristendes und der Ladungsfrist nicht stattfinden

 

 

B.            Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken

 

B.1         keine

 

B.2         Kreis Heinsberg

               

Die Untere Landschaftsbehörde teilt mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestehen, wenn die in den entsprechenden Unterlagen vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Umsetzung kommen. Die externen Kompensationsdefizite sind zu kompensieren. Hierzu sind im weiteren Verfahren seitens der Gemeinde entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Denkbar wäre auch, die komplette Kompensation über das Ökokonto der Gemeinde zu verrechnen, wenn die dortigen Maßnahmen, wie seinerzeit beantragt, umgesetzt wurden.“

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist im Bebauungsplanverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, sofern die maßgeblichen Immissionswerte der TA-Lärm, tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) im Plangebiet eingehalten werden. Dies ist in den Baugenehmigungsverfahren, unter Umständen durch Vorlage einer schalltechnischen Prognoserechnung eines staatlich angerkannten Schallgutachers, nachzuweisen.“

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und ist im Bebauungsplanverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

C.            Beschlussfassung zum weiteren Verfahren

 

Die Gemeindevertretung beschließt zum Änderungsverfahren Nr. 12 a  Tüddern-Nord I –

 

1.   die Offenlage der Planentwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

sowie

 

2.   die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

durchzuführen.