Sachverhalt:
Nachdem das Verfahren zur 1 a (alt) Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1/97 bereits mit dem Änderungsbeschluss vom 01. September 2014 eingeleitet wurde, wird nunmehr seitens der Investorengemeinschaft folgende Ergänzung zur 1 a (alt) Änderung beantragt:
- die in der 1. Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1a bis c sollen entfallen,
- im gesamten Plangebiet sollen Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.
Da das Verfahren 1 a (alt ) noch keine Rechtskraft erlangt hat, wird diese Änderung ebenfalls unter 1a, jedoch mit dem Zusatz „(neu)“ geführt.
Auf die Anlagen wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung zum rechtsgültigen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 1/97 im Rahmen der Änderung 1 a ( neu) wie folgt zu ändern:
- Den Geltungsbereich des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgungszentrum Tüddern – auf einer Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tüddern, Flur 5 Nr. 194, um 20m nach Norden zu erweitern und auf dieser Erweiterungsfläche ein „Sonstiges Sondergebiet – Einzelhandel (SO)“ mit der Zweckbestimmung SO 1 – Fachmarktzentrum und SO 2 – Lebensmitteldiscounter darzustellen.
2. Resultierend aus der unter Punkt 1. genannten Änderung werden die vorhanden Baugrenzen ebenfalls um 20 m nach Norden verschoben.
3. Im gesamten Plangebiet sind Stellplätze und Zufahrten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
4. Die bereits in der 1. Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern eingefügte Knotenlinie zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1 und SO 2 wird in die oben genannte Erweiterungsfläche fortgeführt, sodass sich die bisher für das SO 1 (3.251 m²) und SO 2 (1.317 m²) festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen auch für die Erweiterungsfläche gelten.
5. Die in der 1. Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern eingefügten Knotenlinien zur Abgrenzung der Geltungsbereiche SO 1a bis c entfallen.
6. Die in der 1. Änderung des Vorhaben und Erschließungsplanes (VEP) 1/97 – Nahversorgung Tüddern für SO 1 und SO 2 festgeschriebene Verkaufsoberflächengrenze von 4.568 m² bleibt unverändert.
7. Zum Änderungsverfahren 1 a (neu) des Vorhaben und Erschließungsplanes VEP 1/97 – Nahversorgung Tüddern
- die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
- die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB gemäß § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen.