Sachverhalt:
Nach
zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Verfahrensregeln, insbesondere im
Hinblick auf die Einbindung der Umweltbelange, war nach Rücksprache mit der
Bezirksregierung Köln eine erneute öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie eine erneute Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
A Verfahrensstand
Die Gemeinde Selfkant
erwägt im Ortsteil Tüddern im Umfeld des vorhandenen Nahversorgungsgebietes die
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 Tüddern - Vor dem Rohrweg -
Gemischte Bauflächen
Auf den Grundstücken Gemarkung
Tüddern Flur 5, Nr. 194 (teilweise), soll die Darstellung von „Fläche für die
Landwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“
und auf dem Grundstück Gemarkung Tüddern Flur 5, Nr. 194 (teilweise), die
Darstellung von „Fläche für Wald“ in
„Gemischte Baufläche“ geändert werden.
Flächen für Gemeinbedarf
Außerdem soll auf dem
Grundstück Gemarkung Tüddern Flur 5, Nr. 194 (teilweise), die Darstellung von
„Fläche für die Landwirtschaft“ in „Flächen für Gemeinbedarf “ sowie auf dem
Grundstück Gemarkung Tüddern Flur 5, Nr. 194 (teilweise), die Darstellung von
„Gemischte Baufläche“ in „Flächen für Gemeinbedarf “ geändert werden.
Straßenverkehrsfläche
Im Rahmen dieser
Änderung soll auf dem Grundstück
Gemarkung Tüddern Flur 3, Nr. 699 (teilweise), die Darstellung von „Fläche für
die Landwirtschaft“ in „ Straßenverkehrsfläche “ und auf dem Grundstück Gemarkung Tüddern Flur
5, Nr. 29 (teilweise), 37 (teilweise), 38 (teilweise) und 194 (teilweise) die
Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Straßenverkehrsfläche
Auf dem Grundstück
Gemarkung Tüddern Flur 5, Nr. 195 (teilweise), soll die Darstellung von
„Sondergebiet“ in
„Straßenverkehrsfläche“ und auf
dem Grundstück Gemarkung Tüddern Flur 5, Nr. 194 (teilweise), die Darstellung
von „Flächen für Wald“ in „Straßenverkehrsfläche“ geändert werden.
Zielsetzung der Planung ist eine geordnete städtebauliche
Weiterentwicklung des Zentralortes Tüddern auf Grundlage der städtebaulichen
Entwicklungsplanung „Arrondierung Tüddern“.
Der
Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41
Tüddern - Vor dem Rohrweg - wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 21 vom 25. Mai 2014
öffentlich bekannt gemacht.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 37/2014 vom 14. September 2014 wurde die Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des Bebauungsplanes unterrichtet und ihr
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2014
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 11/2015 vom 15. März 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr.
41 Tüddern - Vor dem Rohrweg mit Begründung und den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 23. März 2015 bis einschließlich
23. April 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit
Schreiben vom 23. März 2015 wurden, unter Fristsetzung bis zum 27. April
2015, von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange zum
Planentwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 Tüddern - Vor dem Rohrweg nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4
Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Planentwurf
zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 41 Tüddern - Vor dem Rohrweg - in der Zeit vom
23. März 2015 bis einschließlich 23. April 2015 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 11/2015 vom 15. März 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland
Die
Beteiligte weist mit Schreiben vom 7. April 2015 auf folgendes hin:
„Das Plangebiet wurde zunächst
anhand unserer Archivunterlagen in Bezug auf die(möglichen) Auswirkungen auf
das archäologische Kulturgut überprüft (vgl. Anlage).
Außerdem wurde die Fläche vor Ort
begutachtet. Dabei zeigten sich eindeutige Hinweise auf eine vorgeschichtliche
Siedlung. Erkennbares Fundmaterial soll noch eingemessen werden.
Auf der Grundlage diese Recherchen
sind Belange des Bodendenkmalschutzes für die Planung nach Maßgabe der§§ 1 Abb.
3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abwägungs- bzw.
entscheidungserheblich. In diesem Zusammenhang ist das Ziel des
Denkmalschutzgesetzes, bedeutende archäologische Bodendenkmäler als Bodenarchiv
für kommende Generationen zu bewahren und vor Gefährdung zu schützen, zugrunde
zu legen. Von daher ist es Teil der Umweltprüfung eine Ermittlung und
Konkretisierung der archäologischen Situation durch archäologische Prospektion
vorzunehmen. Empfohlen werden in diesem Fall Suchschnitte zur Ermittlung der
Denkmalwürdigkeit und der Ausdehnung betroffener Bodendenkmäler.
Diese Prüfung ist als Teil der
Umweltprüfung vom Planungsträger zu veranlassen. Es ist eine archäologische
Fachfirma zur beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschung-) Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW tätig wird.
Im Ergebnis ist zu überprüfen, ob
dievorgesehenen planerischen Festsetzungen in einem unmittelbaren
Spannungsverhältnis zu den Belangen des Bodendenkmalschutzes stehen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen, sowie die
notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen.
B 2.2 Amt für Bauen und Wohnen - Untere
Immissionsschutzbehörde
„Wie bereits mit
Stellungnahme zur "Errichtung einer Bürgerhalle" geschrieben, kann
die geplante Nutzung des Sondergebietes zu Konflikten mit dem übrigen Umfeld
führen. Eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist derzeit nicht möglich,
da hierfür eine gutachterliche, schalltechnische Prognose eines staatlich
anerkannten Sachverständigen über die zu erwartenden Geräuschimmissionen
erforderlich ist.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen, da dem Kreis, ein bereits erstelltes Schallschutzgutachten,
zur Verfügung gestellt wurde.
B.2 keine
(Stand: 16. April 2015)
Bei
Erstellung der Sitzungsvorlagen lagen keine weiteren Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange vor. Sollten bis zum Fristende am 27. April 2015 noch
Anregungen oder Bedenken der Träger öffentlicher Belange eingereicht werden,
werden diese in der Sitzung nachgreicht.
C. Verfahrensbeschluss
über die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 – Tüddern, Vor dem
Rohrweg –
Der
Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 Tüddern - Vor
dem Rohrweg - einschließlich Begründung, Umweltbericht und
Landschaftspflegerischer Begleitplanung ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die Begründung und Planstand des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 41 Tüddern
- Vor dem Rohrweg, bezugnehmend auf Punkt B 2.2, an die Belange des
Schallschutzes anzupassen sowie die erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.