Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Die Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil Heilder, im Umfeld der Rettungs- und Feuerwehrstation eine Änderung des Flächennutzungsplanes.
Hierbei soll auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Nr. 128 (teilweise), 129, 130, 133, 135, 212 (teilweise), 214 und 215 (teilweise) die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Gewerbefläche“ geändert werden.
Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) für die Region Aachen ist der in Rede stehende Bereich als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ dargestellt.
Das zu beplanende Areal wird nicht vom Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes oder der Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Saeffelen erfasst. Das Grundstück ist somit dem Außenbereich zuzuordnen. Der Landschaftsplan II/5 Selfkant des Kreises Heinsberg weist die Fläche als „Landschaftsschutzgebiet“ aus.
Auch unter Würdigung des an sich sensiblen Außenbereiches bietet sich der Gemeinde auf den in Rede stehenden Grundstücken die Chance, kleineren Betrieben hier eine ortsnahe Ansiedlung zu ermöglichen.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 19. April 2013 mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes – auf den in Rede stehenden Flächen - keine regionalplanerischen Einwände erhoben würden.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 (1), Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2013 vom 22. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 40/2014 vom 5. Oktober 2014 wurden die Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten informiert und es wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, die Planungsunterlagen zur Änderung Nr. N 10 vom 13. Oktober 2014 bis einschließlich 13. November 2014 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 wurden die Träger öffentlicher Belange ebenfalls über die Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant informiert und es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. November 2014 gegeben.
Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Planunterlagen zur Änderung Nr. N 10 des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 21. November 2014 bis einschließlich 22. Dezember 2014 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 40/2014 vom 5. Oktober 2014 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Die Beteiligte weist auf folgendes hin:
„Das o.a. Änderungsgebiet wird im Süden und Westen von Abschnitten der
Landesstraßen 228 und 410 begrenzt.
L 228 (OD-Bereich) L
410 (Freie Strecke)
Station 0,000 – Station 0,040 Station 0,000 – Station 0,100
Station 0,070 – Station 0,170
Baulastträger der Landesstraßen ist das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen die o.a. Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken
erhoben, wenn folgendes beachtet wird:
Die Erschließung des o.a. Plangebietes hat ausschließlich zur L 228
hin zu erfolgen. Sollte es bedingt durch die Anbindung wider Erwarten zu
verkehrlichen Problemen auf der L 228 kommen, so ist der nachträgliche Bau
einer Linksabbiegespur auf der L 228 erforderlich. Die Bau- und Ablösekosten
der Linksabbiegespur müssten dann gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW von der
Gemeinde als Veranlasser übernommen werden. Die Details der Anbindung
(Leistungsfähigkeit, Vorentwurfsplanung Einmündung, anbaurechtliche Regelungen
etc.) sind im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanung mit der hiesigen
Niederlassung abzustimmen.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.2 Die Beteiligte weist auf folgendes hin:
„Gegen die hier vorliegenden
Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn
im Bebauungsplanverfahren sichergestellt wird, dass sich dort nur lärmarme
Gewerbebetriebe ansiedeln dürfen, deren Nutzung mit der unmittelbar
angrenzenden Wohnbebauung verträglich ist.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.3 Die Beteiligte weist auf folgendes hin:
„Für weitere Planungen im Sinne
o.g. FNP Änderung empfehle ich eine Kennzeichnung gemäß § 9 (5) BauGB
(vgl. Kap 6.2 Geologie: Seite 6 / Begründung / Stand Oktober 2014).
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer
Sicht
Durch das Plangebiet verläuft in
Nordwest-Südost-Richtung der Frelenberger Sprung. Nach den im Geologischen
Dienst (GD) NRW vorliegenden Informationen handelt es sich um eine seismisch
aktive Störung. Da der exakte Verlauf der Störung nicht bekannt ist und auch
mit Parallelstörungen gerechnet werden muss, wird vom GD generell eine
Störungszone ausgewiesen, die eine Breite von jeweils 100 m rechts und links
der Störungslinie aufweist. Diese Störungszone von 200 m Breite bedeckt wegen
ihres Verlaufes von Nordwest nach Südost nahezu das gesamte Plangebiet.
Es kann im Plangebiet zu
Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau kommen.
Hierzu empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen.
Unabhängig davon ist der Baugrund
objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen.
- Die Gemarkung Saeffelen der Gemeinde
Selfkant ist der Erdbebenzone 2 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde
durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht
bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
B.2.4 Die Beteiligte weist auf folgendes hin:
„Die Änderungsfläche liegt über dem
auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Höngen 4“ im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem
Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen für den Braunkohlentagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…
Über mögliche zukünftige,
betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier
nichts bekannt. …
Ergänzend weise ich darauf hin,
dass der Planbereich über dem zu gewerblichen Zwecken erteilten Erlaubnisfeld
„Rheinland“ liegt. Inhaberin des Erlaubnisfeldes ist die Wintershall Holding
GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das
befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der
Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen
in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden
können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz
konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes –
geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren.“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
C. Verfahrensbeschluss über die
Änderung Nr. N10 – FNP Heilder, Ost
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Offenlage, die Änderung N10 – FNP Heilder, Ost - den FNP N 10 – Heilder, Ost - als Satzung.