Betreff
Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2015
Vorlage
032/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)  grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Eine Hebesatzsatzung stellt für Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung die einzige Möglichkeit zur Erhöhung der Hebesätze dar. Hiervon sollte die Gemeinde Selfkant aus den nachfolgend genannten Gründen unbedingt Gebrauch machen.

 

Dem Haushaltsplan 2014 ist zu entnehmen, dass die Gemeinde einen Eigenkapital-verzehr von fast 1,46 Mio. Euro (Ergebnisplan 2014) zu verkraften hat. In den darauffolgenden Jahren wird dieser Fehlbetrag sogar noch ansteigen.

Im Bereich der liquiden Mittel, die im Finanzplan dargestellt werden, ist in den Folgejahren bei der laufenden Verwaltungstätigkeit mit einem negativen Saldo zu rechnen. D. h., dass die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können. Die Gemeinde müsste hier im Idealfall Überschüsse erwirtschaften, um Investitionen tätigen zu können.

 

In der logischen Konsequenz bedeutet dies, dass man zahlungswirksame Aufwendungen reduzieren bzw. zahlungswirksame Erträge erhöhen muss.

 

Unter Beachtung der in § 77 GO NRW genannten Grundsätze ist die Gemeinde Selfkant seit Jahren bemüht, durch entsprechende Einsparpotenziale die Haushaltskonsolidierung weiter voran zu treiben. Auch in der vorausschauenden Betrachtungsweise auf das Haushaltsjahr 2015 werden entsprechende Aufwandsermächtigungen reduziert werden müssen. Dies aber nur bis zu dem Maße, wo den gesetzlichen Pflichtaufgaben auch weiterhin Rechnung getragen werden muss. Bei diesen Pflichtaufgaben sind keine Einsparpotenziale gegeben, so dass die Gemeinde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung in diesem Bereich an ihre Grenzen stößt und kein Spielraum für weitere Einsparungen vorhanden sein wird.

Die einzigen effektiven, kalkulierbaren und von der Gemeinde direkt beeinflussbaren Einnahmen stellen die Steuereinnahmen dar. Darüber hinaus wird hier nicht nur ein einziger Personenkreis zur Haushaltskonsolidierung herangezogen, sondern alle Abgabepflichtigen gleichermaßen.

 

Um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde weiter aufrecht zu erhalten und auch der Auflagen im Genehmigungsverfahren der Haushaltssatzung gegenüber der Kommunalaufsicht Rechnung zu tragen, sollen die Grundsteuern A und B gleichermaßen angehoben werden, so dass die Abgabepflichtigen um jeweils ca. 18-19 % mehr belastet werden.

 

Eine Erhöhung der Grundsteuer A auf 330 % würde durchschnittlich pro Objekt eine Mehrbelastung für den Abgabepflichtigen von rd. 8,- € im Jahr ergeben.

 

Eine Erhöhung der Grundsteuer B auf 530 % würde durchschnittlich pro Objekt eine Mehrbelastung für den Abgabepflichtigen von rd. 61,- Euro im Jahr bewirken.

 

Für die Gemeinde Selfkant können dadurch Mehrerträge von insgesamt ca. 313.000,- Euro im Jahr generiert werden, die zur Haushaltskonsolidierung zwingend erforderlich sind.

 

Fasst man diese Mehrerträge mit den Minderaufwendungen durch die Kürzung einiger Aufwandsermächtigungen zusammen (hierzu wurden von den Amtsleitern entsprechende Aufwandsermächtigungen im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2015 noch kritischer betrachtet und auf ihre Aktualität hin geprüft), kann im Bereich des Ergebnis- und Finanzplans eine Verbesserung von rd. 350.000,- Euro erreicht werden. Dies entspricht nahezu dem Betrag, der im Jahr 2014 nicht durch Einzahlungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit (Finanzplan) gedeckt ist.

 

Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll unverändert bleiben. Grund hierfür ist die Beibehaltung der Standortattraktivität der Gemeinde im Vergleich zu den umliegenden Kommunen sowie die zurzeit zurückgehenden positiven Konjunkturprognosen und die damit in Verbindung stehende wirtschaftliche Leistung der ortsansässigen Unternehmen.

Weiter ist zu bedenken, dass sich die Gemeinde Selfkant durch den Bau der B56n und eine damit verbundene Ansiedlung von weiteren Gewerbetreibenden aktuell in einem Wettbewerb mit den umliegenden Kommunen befindet.

Zu erwähnen sei hier noch, dass eine genaue Planung der Gewerbesteuererträge problematisch ist, da diese jährlich in hohem Maße in Abhängigkeit der konjunkturellen Entwicklung schwanken.

 

 

Eine entsprechende Hebesatzsatzung ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Selfkant im Haushaltsjahr 2015 wird mit folgenden Steuersätzen beschlossen:

 

Grundsteuer A            330  v.H.        

Grundsteuer B            530  v.H.        

Gewerbesteuer           416  v.H.