Sachverhalt:
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 26. November 2020 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II – beantragt.
Es ist geplant, die Festsetzungen
für den Bereich des WA 2, der sich noch im Besitz der EGS befindet (Gemarkung
Höngen, Flur 2, Nrn. 239 und 240), anzupassen, indem die Anzahl der Wohnungen
je Gebäude auf maximal 2 festgesetzt wird sowie die GRZ auf 0,35 angehoben
wird.
Das Plangebiet ist aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan ersichtlich.
Die EGS – Entwicklungsgesellschaft Selfkant mbH erklärt sich bereit, alle mit der Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen.
Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 BauGB für die
Durchführung der Änderung im vereinfachten Verfahren gegeben sind, wird hierauf
zurückgegriffen. Im vereinfachten
Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3
BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine
Anpassung des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 49 – Höngen, Biesener Feld II -gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
einzuleiten und hierzu
• die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW) und
• die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW)
durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen |
nein |
Anlagevermögen |
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Haushaltsmittel zur
Verfügung |
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Abwicklung über Produkt |
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