Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde Selfkant vom 19.08.2020 wurde beschlossen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bebaubarkeit der Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 3,
Flurstücke 526 und 528 zu schaffen. Es handelt sich um das Grundstück in der
Weimarer Straße, worauf die Gemeinde Selfkant einen Spielplatz unterhält. Da
dieser weitestgehend ungenutzt ist und nicht mehr benötigt wird, soll die
Fläche als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt werden.
Im rechtsgültigen Bebauungsplan Selfkant Nr.
4 – Tüddern, Am Höfgen – sind die Grundstücke als „Spielplatz“ ausgewiesen.
Um das in Rede stehende Grundstück einer
Bebauung zuführen zu können, ist die 8. Änderung des Bebauungsplanes Selfkant
Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen – erforderlich.
Da die geplante Maßnahme als Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB zu werten ist,
sind die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2
BauGB gegeben. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden, darüber hinaus wird gemäß §13 Abs. 3 BauGB u.a. von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Eine Anpassung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da diese Flächen im
Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauflächen dargestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:
Für die Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur
3, Flurstücke 526 und 528 das Verfahren zur 8. Änderung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 4 – Tüddern, Am Höfgen - mit der Ausweisung „Allgemeines
Wohngebiet“ gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren einzuleiten und
hierzu
• die
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW) und
• die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB NW)
durchzuführen.