Sachverhalt:
A.
Verfahrensstand
Die Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH, Suestrastraße 85, 52538 Selfkant-Süsterseel hatte bereits im Jahr 2016 erstmalig die Entwicklung und Erschließung eines Teilbereiches des Geländes der ehemaligen Gärtnerei in Selfkant-Tüddern beantragt und diesen Antrag nach Konkretisierung der Planung wiederholt.
Die Gemeindevertretung hatte bereits in der Sitzung vom 09. Juni 2016 den Einleitungsbeschluss gefasst und der Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant, der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes sowie dem Abschluss eines diesbezüglichen Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Selfkant zugestimmt.
Geplant ist die Errichtung von freistehenden Einfamilienhäusern und hochwertigen barrierefreien Wohnungen. Die Planungsabsichten wurden bereits mit der Bezirksregierung Köln im Jahre 2013 erörtert. Hierzu wurde das Einvernehmen durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 08. Oktober 2013 (Az.: 32/62.6.-1.15.06) mit der Maßgabe erteilt, dass sich die bauliche Entwicklung auf das Flurstück Nr. 65 und einem kleineren Teil des Flurstückes Nr. 66 mit einer Größe von rd. 1,05 ha beschränkt. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 412 (neu: 426) sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Zwischenzeitlich wurde die Planung weiter konkretisiert und hierzu wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 3. August 2018, Az. 32.62.6-1.15.06, das Einvernehmen erteilt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Wohnbauflächen in Tüddern-Süd geschaffen werden. Angestrebt wird die Erschließung eines Teilbereiches einer ehemaligen Gärtnerei Gemarkung Tüddern, Flur 4, Nrn. 426, 63 (neu: 428), 65 und 66. Von den Flächen soll nur das Flurstück Nr. 65 und der nördliche Abschnitt des Flurstückes Nr. 66 für eine Wohnnutzung herangezogen werden. Die restlichen Flächen des Flurstückes Nr. 66 und die Gesamtfläche des Flurstückes Nr. 426 sollen entsiegelt werden und zu Zwecken der Kompensation für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft dienen.
Die Investorengemeinschaft erklärte sich bereit, alle mit der Durchführung des Planvorhabens und der Erschließung entstehenden Kosten zu übernehmen. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde zwischenzeitlich mit der Investorengemeinschaft Eurosteen GmbH und Beyers Immobilien GmbH als Vorhabenträgerin ein Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie ein Erschließungsvertag abgeschlossen.
Gegenstand im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
Für die vom Plangebiet erfassten Grundstücke Gemarkung Tüddern, Flur 4, Nrn. 65, 66, 426 und 428 einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Hierbei soll die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“, „Dorfmischgebiet“, „Flächen für Wald“ und „Wasserflächen“ in „Wohnbaufläche“, „private Grünflächen“ sowie „Flächen für Wald“ geändert werden.
Der
Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 öffentlich bekannt
gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Im Rahmen
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß §
4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan
Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert. Über die vorgebrachten Anregungen und
Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Sitzung
der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2019 beraten und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 wurde der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
48 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei - mit Begründung, Umweltbericht, den
vorliegenden Gutachten und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 6. Januar 2020 bis einschließlich 7. Februar
2020 im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal
der Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/)
einzusehen sowie Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich, zur
Niederschrift, per E-Mail oder im Internet abzugeben. Anregungen oder Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
Von den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden über das
Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 16.
Dezember 2019 zum Entwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd,
Hinter der Gärtnerei - nebst Begründung, Umweltbericht und Gutachten
Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw.
Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf
hingewiesen, dass der Entwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 48 - Tüddern-Süd,
Hinter der Gärtnerei - nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 6. Januar
2020 bis einschließlich 7. Februar 2020 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt
bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/
für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der
Gemeinde Selfkant Nr. 51/2019 vom 22. Dezember 2019 öffentlich bekannt
gemacht.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=27856
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und
privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere
voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist.
Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a
BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden
hat.
B.1 Anlässlich der Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei – wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 4 a BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Da während der
Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei – weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht wurden, ist eine
Abwägung nicht erforderlich.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB des Entwurfs zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der Gärtnerei – mit
dazugehörigen Anlagen vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die als Anlage
1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung
erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Auf der Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung
die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 48 – Tüddern-Süd, Hinter der
Gärtnerei – der Gemeinde Selfkant als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan
wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, den
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.