Sachverhalt:
A.
Verfahrensstand
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 08. Juni 2017
beschlossen, die Mittel aus dem Sonderprogramm „Investitionspakt Soziale
Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks
am „Haus der Kinder“ in Höngen zu beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung für das o.g. Projekt ist am 03. Mai 2017 gestellt worden. Dieser
wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.: 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 in Höhe von
3.483.738,00 € bewilligt.
Damit die Entwicklung des Projekts „Integrativer Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann, ist der derzeitig gültige Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen Änderungsverfahren anzupassen. Geplant ist die Realisierung einer neuen Sportstätte im Ortsteil Höngen auf einer ca. 4,3 ha großen Fläche.
Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist die Fläche im gemeindlichen Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen Vorgaben für einen Sportpark auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen ist an anderer Stelle durch sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.
Mit der neuen Ausweisung der „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird es der Gemeinde ermöglicht, das geplante Sportstättenkonzept umzusetzen.
Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ soll eine derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 2,28 ha im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt werden .
Des Weiteren hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018) den Kaufverträgen der Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen zugestimmt, so dass das Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde und die neu angekauften Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um die Parzellen Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - beschlossen.
Gegenstand der Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant
· für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise), 19 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) und 384 (teilweise), eine Änderung der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für Wald“, „Grünflächen“, „Flächen für Gemeinbedarf“ und „Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge“ in eine „Fläche für Gemeinbedarf“ sowie eine „Grünfläche“ zu ändern,
· die Darstellung von „Wohnbauflächen“ auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Flurstücke 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21, 22, 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27 (teilweise), 28, 29, 30 (teilweise), 36 (teilweise), 38 (teilweise), 279 (teilweise), 280, 311 (teilweise), 312 (teilweise) und 328 (teilweise) sowie auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Flurstücke 42 (teilweise), 90 (teilweise), 91, 92 (teilweise) und 93 (teilweise), in „Flächen für die Landwirtschaft“ zu ändern.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfragen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 10. November 2017, 05. Juni 2018 und abschließend vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
20/2018 vom 20. Mai 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.
1 BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018
beraten und beschlossen.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Mai 2018 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der
Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und
zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Über die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
ebenfalls in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 2018 beraten
und beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 41- 43/2018 vom
28.
Oktober 2018 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2
BauGB den Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark –
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung, Umweltbericht
und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
und über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant einzusehen sowie
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant
bzw. über das Online-Beteiligungsportal abzugeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über das Online- Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 31. Oktober 2018 zum Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung und Umweltbericht aufgefordert, Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzureichen. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 05. November 2018 bis einschließlich 07. Dezember 2018 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt bzw. über das Internet-Beteiligungsportal der Gemeinde Selfkant für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 41-43/2018 vom 28. Oktober 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=35918
abrufbar.
Beschlussvorschlag:
B Beratung,
Abwägung und Beschlussfassung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit
(B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörde und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B. 1 Es wird festgestellt, dass außer denen in der
Abwägungstabelle (Anlage 1) zur Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 - Höngen,
Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit während
der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB keine weitere Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw.
während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Änderung Nr. N 20 - Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange während der Frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie während der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 bzw. § 4 a BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer
Sportpark – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage 1 beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen
bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den
Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß §
4 Abs. 1 und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
Die
als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten
Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die Beschlussfassung erfolgt
gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D. Verfahrensbeschluss
Aufgrund
des § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI.
I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung die Begründung und den
Umweltbericht zur Änderung Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant und stimmt der Änderung Nr. 20 –
Höngen, Integrativer Sportpark – zu.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB
einzuleiten.