Sitzung: 27.10.2015 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 119/2015
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung Nr. 9 – Süsterseel, Süd –
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant.
Sachverhalt:
A1 Verfahrensstand
Die Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil
Süsterseel die Änderung des Flächennutzungsplanes Selfkant Nr. 9 – Süsterseel,
Süd -. Im Rahmen dieser Änderung soll auf den Grundstücken Gemarkung
Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17, 18, 19 und 170 die Darstellung von „Fläche für
die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Ziel dieser Änderung
ist, vorrangig zur Deckung des örtlichen Bedarfs, im Ortsteil Süsterseel ein
neues Baugebiet zu realisieren, welches sich von den bisherigen
Erschließungsplanungen abhebt. Hierbei ist vorgesehen, das neue, in
Waldrandnähe gelegene Wohngebiet nicht nur in den umgebenden Freiraum zu integrieren,
sondern auch innerhalb des Neubaugebietes durch zusätzliche gestalterische
Landschaftsbaumaßnahmen, das künftige Wohnumfeld qualitativ hochwertig zu
gestalten.
Auf eine entsprechende Anfrage teilte die
Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 17. August 2012 mit, dass gegen die
beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes auf den in Rede stehenden
Flächen keine landesplanerischen Einwände erhoben würden.
Der Änderungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs.
1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
21/2014 vom 25. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 43-45/2014 vom 9. November 2014
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Planänderungsabsichten
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 13. Mai 2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Planänderungsabsichten der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. 9 – Süsterseel, Süd –
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 3.
August 2015 bis einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern
einzusehen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 10. August 2015,
von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf Nr. 9 – Süsterseel, Süd –
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst Begründung Stellungnahmen
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der
Änderungsentwurf Nr. 9 – Süsterseel, Süd – des Flächennutzungsplanes in der
Zeit vom 3. August 2015 bis einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in
Tüddern öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs.
2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Kreis Heinsberg – Amt
für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Die
Beteiligte weist mit Schreiben vom 27. Juli 2015 auf folgendes hin:
„Gegen
die Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken,
wenn die nachfolgende Auflage in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes
übernommen wird:
Geräuschimmissionen
Die
Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und
Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für
die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten„ der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de)
zu erfolgen.“
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 38 –
Süsterseel, Hinter Wierwey - aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
6 Neinstimmen
1 Enthaltung
B.2.2 Geologischer Dienst NRW
Der Geologische Dienst NRW
teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2015 folgendes mit:
„Für o.g. Plangebiet sind die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Süsterseel der Gemeinde Selfkant ist nach der „Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
– Nordrhein-Westfalen, 1 : 350.000 (Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone 2 in geologischer
Untergrundklasse S zuzuordnen.
Rahmen des erforderlichen
Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser
1.
Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. In diesem Fall ist ein Boden betroffen, welcher
aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit, Speicher- und Pufferkapazitäten als sehr
schützenswert eingestuft ist (Stufe 2). Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
…
2.
Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für
den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich
der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu
bewerten ist die Schutzbedürftigkeit/Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser
bzw. die Grundwasser-verschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand,
die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht
für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim
Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben:
Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer
Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
3. Wechselwirkungen und Maßnahmen für die
Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Klima / Wasser
Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die
Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten
drei wesentliche Schutzziele in den Vordergrund (siehe auch: UBA 2013:
Bodenschutz und Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
Schutzziel 1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
Schutzziel 2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der
Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten
Schutzziel 3: Schutz des Bodens vor den negativen Folgen
des Klimawandels“
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
4 Neinstimmen
2 Enthaltungen
B.2.3 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg
teilt mit Schreiben vom 23. Juni 2015 folgendes mit:
„Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das o.a. Bebauungsplangebiet befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Höngen 3“ und „Hastenrath 1“, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Außerdem liegt das Plangebiet
über dem bereits erloschenen, auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Wehr
III“. Ein Rechtsnachfolger ist hier nicht bekannt.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH
in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenen falls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.:
61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
B.2.4 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland teilt mit Schreiben vom 10. August 2015 folgendes mit:
„Eine Bewertung des Plangebietes zum Umweltbestandteil Kulturgüter
(Bodendenkmäler) ist derzeit nicht abschließend möglich, da in der Fläche
bisher keine Erhebung des Ist-Bestandes an Bodendenkmälern durchgeführt wurde.
Aufgrund der hier gegebenen naturräumlichen Bedingungen und einer Vielzahl von
sog. Zufallsfundstellen aus der näheren Umgebung ist jedoch nicht
auszuschließen, dass im Boden Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste
Bodendenkmäler erhalten sind. Zur Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Grundlagen für
den Umweltbericht und damit insbesondere zur Vorbereitung der
Abwägungsentscheidung rege ich daher an, in der Fläche eine Bestandserhebung
(archäologische Grunderfassung) zu ermöglichen. Hinweise zu Bodendenkmälern
können in diesem Zusammenhang auf dem Acker verteilte keramische Gefäßscherben
und Ziegelbruchstücke liefern. Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn
Bodendenkmäler im Boden erhalten sind, durch die Pflugtätigkeit an die
Ackeroberfläche. Dabei werden aber nur oberflächennahe archäologische Befunde
erfasst. Das Ergebnis der Prospektion ermöglicht Aussagen dazu, in welchem
Umfang die Belange des Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die
Planung sind.
Auf der Grundlage der vorliegenden Datenbasis, wird die Grunderfassung
der Bodendenkmäler – soweit es die Bodenverhältnisse erlauben – zunächst durch
Mitarbeiter des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege durchgeführt. Diese Maßnahme,
die im Interesse der frühzeitigen Konfliktbewältigung durchgeführt wird, setzt
jedoch eine enge und der Planung angepasste Zusammenarbeit mit Ihnen als
Planungsbehörde bzw. Untere Denkmalbehörde voraus.
Die Grunderfassung der Bodendenkmäler erfordert eine vorbereitete
Fläche. Um Indizien zu Bodendenkmälern ausmachen zu können, muss die Fläche
gepflügt, geeggt und abgeregnet sein, nur so sind Bodendenkmäler an der
Oberfläche überhaupt nachweisbar.“
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und im Bebauungsplanverfahren Selfkant Nr. 38 zu
berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
C. Verfahrensbeschluss über die Änderung Nr. 9 –
Süsterseel, Süd –
Die Änderung Nr. 9 – Süsterseel, Süd – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant einschließlich Begründung,
Umweltbericht und Landschaftspflegerischem Begleitplan ist in der Einladung als
Anlage beigefügt.
Nach kurzer Diskussion und dem Hinweis durch
Herrn Peters SPD- Fraktion, dass die SPD- Fraktion keinen weiteren
Wohnbauflächen zustimmt, solange nicht der konkrete Bedarf nachgewiesen wird,
ließ der Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja- Stimmen
6 Nein- Stimmen