Sitzung: 27.10.2015 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 118/2015
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes
Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - und damit die Änderung der
Darstellung der Grundstücke Gemarkung Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17, 18, 19
und 170 von „Fläche für die
Landwirtschaft“ in „Allgemeines Wohngebiet“ als Satzung.
Sachverhalt:
A1 Verfahrensstand
Die Gemeinde Selfkant erwägt im Ortsteil
Süsterseel die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 – Süsterseel, Hinter
Wierwey -. Im Rahmen dieser Änderung soll auf den Grundstücken Gemarkung
Süsterseel, Flur 6, Nrn. 16, 17, 18, 19 und 170 die Darstellung von „Fläche für
die Landwirtschaft“ in „Allgemeines Wohngebiet“ geändert werden.
Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - wurde gemäß § 2
Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde
Selfkant Nr. 21/2014 vom 25. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 43-45/2014 vom 9. November 2014
wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des
Bebauungsplanes unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 3. Dezember 2014 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über die
Aufstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde Selfkant unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit
gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Planentwurf zum Bebauungsplan Selfkant Nr.
38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - mit Begründung und den wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 3. August 2015 bis
einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Selfkant-Tüddern einzusehen und
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abzugeben.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wurden, unter
Fristsetzung bis zum 10. August 2015,
von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Planentwurf des Bebauungsplanes Selfkant Nr.
38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - nebst Begründung Stellungnahmen gemäß § 4
Abs. 2 BauGB eingeholt. Mit gleichem Schreiben wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Planentwurf
zum Bebauungsplan Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - in der Zeit
vom 3. August 2015 bis einschließlich 3. September 2015 im Rathaus in Tüddern
öffentlich ausliegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant
Nr. 28-29/2015 vom 19. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht.
B Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während
der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
B.1 keine
B.2.1 Kreis Heinsberg – Amt
für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Die
Beteiligte weist mit Schreiben vom 27. Juli 2015 auf folgendes hin:
„Gegen
die Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken,
wenn die nachfolgende Auflage in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes
übernommen wird:
Geräuschimmissionen
Die
Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und
Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für
die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten„ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de)
zu erfolgen.“
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
B.2.2 Geologischer Dienst NRW
Der Geologische Dienst NRW
teilt mit Schreiben vom 20. Januar 2015 folgendes mit:
„Für o.g. Plangebiet sind die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu
untersuchen und zu bewerten.
Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen.
Die Gemarkung Süsterseel der Gemeinde Selfkant ist nach der „Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland
– Nordrhein-Westfalen, 1 : 350.000 (Karte zu DIN 4149)“ der Erdbebenzone 2 in geologischer
Untergrundklasse S zuzuordnen.
Rahmen des erforderlichen
Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser
1.
Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. In diesem Fall ist ein Boden betroffen, welcher
aufgrund seiner hohen Fruchtbarkeit, Speicher- und Pufferkapazitäten als sehr
schützenswert eingestuft ist (Stufe 2). Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
…
2.
Beschreibung
und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für
den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich
der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
b) Zu
bewerten ist die Schutzbedürftigkeit/Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser
bzw. die Grundwasser-verschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand,
die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht
für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim
Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben:
Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer
Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
3. Wechselwirkungen und Maßnahmen für die
Schutzziele zwischen den Schutzgütern Boden / Klima / Wasser
Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die
Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten
drei wesentliche Schutzziele in den Vordergrund (siehe auch: UBA 2013:
Bodenschutz und Klimawandel; Forschungskennzahl (UFOPLAN) 371171213/01)
Schutzziel 1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der
Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
Schutzziel 2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der
Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten
Schutzziel 3: Schutz des Bodens vor den negativen Folgen
des Klimawandels“
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
B.2.3 Bezirksregierung Arnsberg
Die Bezirksregierung Arnsberg
teilt mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 folgendes mit:
„Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Das o.a. Bebauungsplangebiet befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern „Höngen 3“ und „Hastenrath 1“, beide im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Außerdem liegt das Plangebiet
über dem bereits erloschenen, auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Wehr
III“. Ein Rechtsnachfolger ist hier nicht bekannt.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH
in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge
auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte
Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplan-zulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen
Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenen falls
in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.:
61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkungen
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
…
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
B.2.4 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn
Das Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland teilt mit Schreiben vom 10. August 2015 folgendes mit:
„Eine Bewertung des Plangebietes zum Umweltbestandteil Kulturgüter
(Bodendenkmäler) ist derzeit nicht abschließend möglich, da in der Fläche
bisher keine Erhebung des Ist-Bestandes an Bodendenkmälern durchgeführt wurde.
Aufgrund der hier gegebenen naturräumlichen Bedingungen und einer Vielzahl von
sog. Zufallsfundstellen aus der näheren Umgebung ist jedoch nicht
auszuschließen, dass im Boden Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste
Bodendenkmäler erhalten sind. Zur Prüfung der Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Grundlagen für
den Umweltbericht und damit insbesondere zur Vorbereitung der
Abwägungsentscheidung rege ich daher an, in der Fläche eine Bestandserhebung
(archäologische Grunderfassung) zu ermöglichen. Hinweise zu Bodendenkmälern
können in diesem Zusammenhang auf dem Acker verteilte keramische Gefäßscherben
und Ziegelbruchstücke liefern. Derartige Fundstücke gelangen dann, wenn
Bodendenkmäler im Boden erhalten sind, durch die Pflugtätigkeit an die
Ackeroberfläche. Dabei werden aber nur oberflächennahe archäologische Befunde
erfasst. Das Ergebnis der Prospektion ermöglicht Aussagen dazu, in welchem
Umfang die Belange des Bodendenkmalschutzes entscheidungserheblich für die
Planung sind.
Auf der Grundlage der vorliegenden Datenbasis, wird die Grunderfassung
der Bodendenkmäler – soweit es die Bodenverhältnisse erlauben – zunächst durch
Mitarbeiter des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege durchgeführt. Diese Maßnahme,
die im Interesse der frühzeitigen Konfliktbewältigung durchgeführt wird, setzt
jedoch eine enge und der Planung angepasste Zusammenarbeit mit Ihnen als
Planungsbehörde bzw. Untere Denkmalbehörde voraus.
Die Grunderfassung der Bodendenkmäler erfordert eine vorbereitete
Fläche. Um Indizien zu Bodendenkmälern ausmachen zu können, muss die Fläche
gepflügt, geeggt und abgeregnet sein, nur so sind Bodendenkmäler an der
Oberfläche überhaupt nachweisbar.“
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt, den
Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in die Begründung aufzunehmen,
sowie die notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
11
Jastimmen
5 Neinstimmen
1 Enthaltung
C. Verfahrensbeschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey –
Der Planentwurf zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Selfkant Nr. 38 – Süsterseel, Hinter Wierwey - einschließlich
Begründung ist in der Einladung als Anlage
beigefügt.
Nach kurzer Diskussion und dem erneuten
Hinweis durch Herrn Peters SPD- Fraktion, dass die SPD- Fraktion keinen
weiteren Wohnbauflächen zustimmt, solange nicht der konkrete Bedarf
nachgewiesen wird, ließ der Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag
abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
11 Ja- Stimmen
6 Nein- Stimmen