Sitzung: 04.06.2019 Verkehrs-, Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 582/2019
Beschluss:
C Beschlussfassung über die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen
C.1 Die während der Beteiligungen der
Öffentlichkeit des Entwurfs zur Änderung Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant
mit Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1
und 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle Anlage 1) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der
Abwägungstabelle.
C.2 Die während der öffentlichen Auslegung des
Entwurfs zur Änderung Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit
Begründung und Umweltbericht in den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und
2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage beigefügte
Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle Anlage 2) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D. Verfahrensbeschluss
Auf der
Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI.
I. S. 3634) beschließt die Gemeindevertretung den Plan zur Änderung Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Selfkant einschließlich Begründung und Umweltbericht.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB einzuleiten.
Sachverhalt:
A Verfahrensstand
Nachdem die Änderung Nr. N 16 – Tüddern, Nahversorgung – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant am 25. November 2016 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, beantragt die Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Parzellen nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² Verkaufsfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort.
Um diesem
Antrag entsprechen zu können, ist eine erneute Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant notwendig. Hierbei soll die bisherige Darstellung für die
am nördlichen Ortsrand von Tüddern gelegene SO-Fläche mit der Zweckbestimmung
„großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“
mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin
enthaltenen Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950
qm in die Darstellung SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer
maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.958 qm und einer darin enthaltenen
Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm
geändert werden.
Mit der geplanten Änderung soll nun die
Verkaufsfläche um 390 qm gegenüber dem Bestand vor Ort erhöht werden, wovon 270
qm das nicht-nahversorgungsrelevante Sortiment betreffen. Diese wurde im
Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Änderung der
Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/97 in der
Gemeinde Selfkant“ von CIMA Beratung + Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen
Erhöhungen der Verkaufsflächen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren
der Gemeinde Selfkant oder der Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des
Vorhabens haben. Schädigungen der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in
Form der Schließung von strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten.
Entsprechendes gilt für die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die
Änderung des Flächennutzungsplans steht insofern in besonderer Weise im Einklang
mit den Zielen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine
größere räumliche Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereichs handelt,
sondern um eine bestandssichernde Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung
des Besatzes innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung
verschiedener kleinflächiger Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des
bislang dominierenden Fachmarktbesatzes.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am
12.12.2018 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens
zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung,
Erhöhung der Verkaufsflächen - beschlossen.
Städtebauliche Zielsetzung ist:
Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant soll die bisherige
Darstellung von Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der
Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die Darstellung
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der
Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm geändert werden.
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34
Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 03. Januar 2019 mitgeteilt, dass
die Änderung des Flächennutzungsplanes in Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung steht.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt
der Gemeinde Selfkant Nr. 50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 öffentlich
bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
50-51/2018 vom 23. Dezember 2018 wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über das Aufstellungsverfahren unterrichtet und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben. Über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der
Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 beraten und beschlossen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 19. Dezember 2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls über das
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - unterrichtet und zur
diesbezüglichen Äußerung aufgefordert. Über die vorgebrachten Anregungen und
Bedenken nach der Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde ebenfalls in
der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. Februar 2019 beraten und
beschlossen.
Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 7-9/2019 vom
3. März 2019 wurde der Öffentlichkeit
die Gelegenheit gegeben, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Änderungsentwurf Nr. N 21
– Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant mit Begründung, Umweltbericht, den
vorliegenden Gutachten und den bereits vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen in der Zeit vom 11. März 2019 bis einschließlich 12. April 2019
im Rathaus in Selfkant-Tüddern und über das Internet-Beteiligungsportal der
Gemeinde Selfkant (www.o-sp.de/selfkant/) einzusehen sowie Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Selfkant bzw. über das
Online-Beteiligungsportal abzugeben. Anregungen oder Bedenken wurden nicht
vorgebracht.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden über
das Online-Behördenbeteiligungsportal „OBB“ mit Schreiben bzw. E-Mail vom 06.
März 2019 zum Änderungsentwurf Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen - des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant nebst
Begründung, Umweltbericht und Gutachten Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
eingeholt. Mit gleicher E-Mail bzw. Schreiben wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der Änderungsentwurf Nr. N
21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - des
Flächennutzungsplanes nebst dazugehöriger Anlagen in der Zeit vom 11. März 2019
bis einschließlich 12. April 2019 im Rathaus in Tüddern öffentlich ausliegt
bzw. auf der Internet-Seite www.o-sp.de/selfkant/ für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Ort
und Dauer der Auslegung wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 7-9/2019 vom 3. März 2019
öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen zu diesem Verfahren sind im Internet unter
http://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=39260
abrufbar.
B. Beratung, Abwägung und Beschlussfassung über während der
Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der Behörden (B.2) vorgebrachten
Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7
BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der
Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung
als Vorgang setzt insbesondere voraus, dass das Anregungsverfahren nach § 3
Abs. 2 BauGB abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige
Ertrag, der nach § 4 bzw. § 4 a BauGB gebotenen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der
abschließende Vorgang des Abwägens stattzufinden hat.
B.1 Es wird festgestellt,
dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage
1) zur Änderung Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der
Verkaufsflächen – aufgeführten Stellungnahmen anlässlich der Beteiligungen der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB keine weiteren
Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des Verfahrens
ausgeräumt werden konnten.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer denen in der Abwägungstabelle (Anlage 2) zur Änderung Nr. N 21 –
Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen - aufgeführten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während
der Planauslegung bzw. im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 4 a BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden bzw. während des
Verfahrens ausgeräumt werden konnten.
Der Ausschussvorsitzende ließ darüber abstimmen, dass über die einzelnen Punkte der Abwägungstabellen en bloc entschieden werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Im Anschluss ließ der
Ausschussvorsitzende über die Beschlussvorschläge abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
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C |
D |
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Ja-Stimmen: |
Einstimmig |
Einstimmig |
Nein-Stimmen: |
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Enthaltungen: |
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