Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag auf Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung wird zur Kenntnis genommen. Da die Gestaltungssatzung im § 3 eine „Soll-Vorschrift“ ist, ist o.g. Antrag nicht erforderlich.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem in der Einladung als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 30. November 2018 beantragt ein Architekt namens seiner Bauherrenschaft für ein an der Straße „Im Langental“ im Ortsteil Hillensberg gelegenes Grundstück die Befreiung von § 3 der Festsetzungen der Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 10 – Hillensberg, Im Langental. Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten, siehe den der Einladung als Anlage 2 beigefügten Lageplan.

 

Im vorliegenden Fall wird die Abweichung von § 3 der Gestaltungssatzung beantragt, da dort festgesetzt ist, dass Dachneigungen mit Ausnahme von Garagen zwischen 30° und 45° betragen sollen. Das geplante Mehrfamilienwohnhaus soll ein Flachdach erhalten, siehe die der Einladung als Anlage 3 beigefügten Skizzen, Ansichten und Schnitte.

 

Die Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 010 -Hillensberg, Im Langental- ist in der Einladung als Anlage 4, die hierzu ergangenen textlichen Festsetzungen in der Einladung als Anlage 5 beigefügt.

 

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 10 – Hillensberg, Im Langental wurde am 13. Mai 1983 von der Bezirksregierung Köln genehmigt und erlangte nach seiner Bekanntmachung am 03. Juni 1983 Rechtskraft. Die hierzu ergangene Gestaltungssatzung erlangte am 28. Februar 1987 Rechtskraft. Beide Satzungen treffen u.a. Regelungen zur Dachneigung, die Gegenstand des o.g. Befreiungsantrages ist.

Der Bebauungsplan setzt in der Planurkunde eine Dachneigung für Wohnhäuser auf 0 und 45 Grad fest, die Gestaltungssatzung modifiziert diese Festsetzung dahingehend, dass die Dachneigung zwischen 30 und 45 Grad sein soll (Anm.: aber nicht muss). Ein Antrag auf Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung wäre im vorliegenden Fall, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, nicht erforderlich und damit gegenstandslos.

 

Hinweis:

Bereits heute existieren im Geltungsbereich des Bebungsplanes 3 Wohngebäude, die die „Soll-Vorschrift“ des § 3 der Gestaltungssatzung nicht einhalten.

 

Nach kurzer Diskussion, ließ der Ausschussvorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig