Betreff
Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014
Vorlage
946/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 80 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Entwurf der Haushaltssatzung vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW dem Rat zu. Nach der Zuleitung des Entwurfes an den Rat, hat der Haupt- und Finanzausschuss den Entwurf nach § 59 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vorzubereiten.

 

Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der

Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit dem Rat zugeleitet.