Betreff
Anträge der Fraktionen ProSelfkant und FDP auf Erstattung gezahlter Kostenersatzbeträge nach § 10 KAG bzw. Aufhebung der erlassenen Kostenersatzbescheide
Vorlage
923/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Anträge der Fraktionen ProSelfkant und FDP vom 18. und 19.02.2014 sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Zum Hintergrund:

 

Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant vom 19.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung wurde in der Gemeindevertretersitzung am 19.12.2006 einstimmig beschlossen und hatte als Grundlage die damalige Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

 

In einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW hat dieses am 26.03.2012 beschlossen, dass sich die Städte und Gemeinden die sog. Ausführungsverantwortung nur im Wege einer satzungsmäßigen Ermächtigung vorbehalten dürfen. Eine Ableitung dieses Eintrittrechtes aus den Vorgaben der Entwässerungssatzung noch aus der sog. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – wie in den Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgesehen – wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW nicht mehr als ausreichende angesehen.

 

Das Verwaltungsgericht Münster schloss sich mit Urteil vom 16.01.2013 ebenso wie das Veraltungsgericht Minden mit Urteil vom 30.01.2013 dieser Meinung an.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Aachen hat sich bei den gegen die Gemeinde Selfkant anhängigen Verfahren ebenfalls der o.g. Rechtsauffassung des Oberveraltungsgerichts NRW angeschlossen. Dies mit dem Ergebnis, dass die gemeindliche Entwässerungssatzung bzgl. der sog. Ausführungsverantwortung nicht die vom Oberverwaltungsgericht NRW geforderte Form enthält. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Aachen führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der gemeindlichen Entwässerungssatzung im Ganzen. Auch die im Abschnitt 4. „Aufwandsersatz für Anschlussleitungen“ (§§ 18 bis 22) der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Selfkant vom 21. März 2013 bleibt hiervon unberührt.

 

Anlässlich dieser Verfahren wurde der Kostenersatzbescheid des einen Klägers aufgehoben und der des anderen Klägers reduziert.

 

 

Anhand des zuvor beschriebenen Sachverhalts ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide (Birder Straße im April 2013 und Karl-Arnold-Straße im Mai 2013) keinen Anlass hatte, an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu zweifeln, nachdem der Städte- und Gemeindebund NRW erst mit seiner geänderten Mustersatzung vom 29.11.2013 auf die durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW und diesem folgend weiterer Verwaltungsgerichte in NRW eingetretene Situation reagiert hat.

 

Bezüglich der Kostenersatzbescheide „Dorfstraße“ (Januar 2011) und „Dechant-Kamper-Straße“ (März 2011) sei darauf hingewiesen, dass diese vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW  am 26.03.2012  erlassen wurden. 

 

 

Desweiteren wird auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. Wöbker und Partner vom 17.03.2014 verwiesen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Über die Anträge ist zu beraten und zu beschließen.