Betreff
Änderung der Entwässerungsatzung
Vorlage
922/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft 09.11.2013 getreten.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat deshalb ein neues Muster einer Entwässerungssatzung erarbeitet.

 

 

In dieser neuen Mustersatzung (§ 13 Abs. 6 Sätze 3 und 4) ist nun auch die Übernahme der sog. Ausführungsverantwortung im Rahmen des Kostenersatzes gemäß § 10 KAG NRW durch die Gemeinde, wie mit Beschluss des OVG NRW vom 26.03.2012 – 14 A 2688/09 und später auch vom VG Minden – Urteil vom 30.01.2013  11 K 2605/12 und vom VG Münster – Urteil vom 16.01.2013  3 K 355/12 gefordert, klar geregelt.

 

 

Das Muster ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt.

 

Der nunmehr erstellte Entwurf der Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Die Änderungen zur Entwässerungssatzung vom 19.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung sind kursiv dargestellt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant in der vorliegenden Fassung.