Sachverhalt:
Am 16.03.2013 ist das
geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.).
Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F gestrichen und
in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen,
welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur
Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S.
602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag
NRW endgültig beschlossen. Sie ist am in Kraft 09.11.2013 getreten.
Der Städte- und
Gemeindebund NRW hat deshalb ein neues Muster einer Entwässerungssatzung
erarbeitet.
In dieser neuen Mustersatzung (§ 13 Abs. 6 Sätze 3 und 4) ist nun auch
die Übernahme der sog. Ausführungsverantwortung im Rahmen des Kostenersatzes
gemäß § 10 KAG NRW durch die Gemeinde, wie mit Beschluss des OVG NRW vom
26.03.2012 – 14 A 2688/09 und später auch vom VG Minden – Urteil vom
30.01.2013 11 K 2605/12 und vom VG
Münster – Urteil vom 16.01.2013 3 K
355/12 gefordert, klar geregelt.
Das Muster ist mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und mit dem Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
sowie der KommunalAgentur NRW abgestimmt.
Der nunmehr erstellte
Entwurf der Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant ist dieser
Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt.
Die Änderungen zur Entwässerungssatzung vom 19.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung sind kursiv dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Entwässerungssatzung der Gemeinde Selfkant in der vorliegenden Fassung.