Betreff
Bebauungsplan Selfkant Nr. 40 – Windenergiezone –,
hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belangegemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
917/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

Im Rahmen der Änderung Nr. VII wurde mit Wirkung vom 04.09.1998 der Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant rechtskräftig geändert. Im Norden der Ortschaft Saeffelen wurde in der Feldlage an der Grenze zur Gemeinde Waldfeucht eine ca. 25 ha große Fläche als Konzentrationszone I für Windenergieanlagen (WEA) ausgewiesen. Für diese Zone wurde im Flächennutzungsplan keine Höhenbeschränkung für die WEA festgelegt.

Im Jahr 2002 erfolgte im Rahmen der Änderung VII/1 die Erweiterung der Konzentrationszone um eine Fläche von ca. 9 ha (Konzentrationszone II). Diese Änderung wurde am 03.06.2002 rechtskräftig. Für die Konzentrationszone II wurde eine Höhenbeschränkung auf maximal 125 m, gemessen an der Rotorspitze, über gewachsenem Boden festgesetzt.

In beiden Zonen stehen derzeit sechs WEA mit Nabenhöhen zwischen 50 m und 68,5 m (Konzentrationszone I) und 85 m (Konzentrationszone II). Die Nabenhöhe von 85 m entspricht eine Rotorspitzenhöhe von 123,5 m.

Daneben befanden sich zwei kleine WEA mit 50 m Rotorspitzenhöhe in der Konzentrationszone I. Diese wurden im Jahr 2013 abgebaut und durch eine neue WEA mit einer Nabenhöhe von 108 m ersetzt.

Um künftig „größeren Höhenauswüchsen“ vorbeugen zu können, hat der Rat der Gemeinde Selfkant am 28.05.2013 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Konzentrationszone I gefasst. Unter Berücksichtigung der neuen WEA in dieser Zone soll die zulässige Höhe von WEA auf maximal 110 m Nabenhöhe festgesetzt werden. Der Bebauungsplan soll für die Konzentrationszone I und II gelten.

 

 

 

Planungsanlass und -ziele

 

Am 17.07.2013 hat ein Investor einen immissionsschutzrechtlichen Antrag auf Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) als Ersatz von sechs WEA im Rahmen des Repowerings in Vorrangzonen der Gemeinden Selfkant und Waldfeucht gestellt. Im Bereich der Konzentrationszone I in Selfkant sollen zwei derzeit bestehende WEA mit einer Rotorspitzenhöhe von knapp 100 m durch zwei WEA mit einer Nabenhöhe von 148 m ersetzt werden. Dies entspricht einer Rotorspitzenhöhe von ca. 200 m. In der Konzentrationszone auf der Gemarkung Waldfeucht sollen vier Altanlagen durch drei neue WEA mit einer Nabenhöhe von 148 m ersetzt werden.

 

Das widerspricht den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Selfkant für den Bereich der Konzentrationszonen.

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die umgebenden Nutzungen sicherzustellen, soll nun für den Bereich der Konzentrationszonen ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem als Anlage beiliegenden Lageplan. Dabei sollen die Nutzungsansprüche an den Raum in verträglicher Art und Weise einander zugeordnet werden, sodass erhebliche Konflikte vermieden werden.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 hat die Gemeinde Selfkant bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage nach dem Landesplanungsgesetz gestellt. Geplant ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Saeffelen, wo auf einer derzeit dem Außenbereich zugeordneten Fläche am Nordrand des Ortsteils eine ca. 1,4 ha große Wohnbaufläche ausgewiesen werden soll. 

Die Festsetzungen sollen einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Belangen der näheren Umgebung einerseits und den betrieblichen Interessen der Eigentümer und Windkraftbetreiber andererseits gewährleisten. Zu diesem Zweck wird dem Aspekt der Immissionsvorsorge im Hinblick auf die Gewährleistung eines verträglichen Immissionsniveaus für die schutzwürdige Wohnbebauung in der Umgebung bei gleichzeitiger Sicherung einer wirtschaftlich auskömmlichen Nutzung der Windenergie Rechnung getragen werden.

Im Einzelnen werden mit dem Bebauungsplan die folgenden Ziele verfolgt:

 

  • Festsetzung eines Sondergebiets „Windkraftnutzung“,
  • Festsetzung der zulässigen Nabenhöhe auf maximal 110 m, gemessen von gewachsenem Boden bis zur Nabenmitte,
  • Vermeidung eine optisch bedrängenden Wirkung auf die angrenzende Wohnbebauung, auch bezüglich der niederländischen Gemeinde Echt, Ortschaft Koningsbosch,
  • Sicherung der gesetzlich einzuhaltenden Werte nach der TA Lärm auch bezüglich der niederländischen Gemeinde Echt, Ortschaft Koningsbosch,
  • vorbeugender Lärmschutz gegenüber den Windenergieanlagen, der für Wohnbauflächen, Mischbauflächen und sonstige Siedlungsstrukturen eine ähnliche Empfindlichkeit gegenüber windkraftanlagenspezifischen Immissionen ansetzt, um im Wege der Immissionsvorsorge zur vorfeldartigen Konfliktvermeidung und zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse beizutragen, unter Einbeziehung eines Schutzpuffers für die Planung zur Siedlungsflächenerweiterung und unter Berücksichtigung des Infraschalls,
  • Schutz des Landschaftsbilds,
  • Vermeidung von beeinträchtigendem Schattenwurf,
  • Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte,
  • Berücksichtigung einer auskömmlichen Nutzung der Windenergie.

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es daher, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Festsetzung der zulässigen Nabenhöhe auf maximal 110 m auf die vorgenannten öffentlichen Belange gestützt und im Rahmen der Abwägung mit den wirtschaftlichen Belangen von Investoren für eine auskömmliche Nutzung der Windenergie gerechtfertigt werden kann.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist auch erforderlich, da Darstellungen zur Höhenbegrenzung in der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan lediglich die Wirkung eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB haben, der zwar einem privilegierten Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, sich aber im Rahmen einer "nachvollziehenden" Abwägung erst bewähren muss. Eine verbindliche Höhenfestsetzung ist deshalb nur in einem Bebauungsplan möglich.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Selfkant Nr. 40 –Windenergiezone. Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem als Anlage beiliegenden Lageplan und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Saeffelen  Flur 8 Flurstück Nrn. 90(teilweise), 111(teilweise), 112(teilweise), 113(teilweise), 114,  116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 141, 142(teilweise), 144(teilweise), 145(teilweise), 170, 193, 194, 195(teilweise), 196(teilweise), 197(teilweise) und 198(teilweise).

 

2.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Selfkant Nr. 40 –Windenergiezone- die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB