Sachverhalt:
Nachdem die Änderung Nr. N 16 – Tüddern, Nahversorgung – des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant am 25. November 2016 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt wurde, beantragt die Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Parzellen Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nummern 162, 196, 197, 210, 214 und 222 nunmehr die Erhöhung der Verkaufsflächen um insgesamt 390 m² gegenüber dem derzeitigen Bestand vor Ort.
Um diesem
Antrag entsprechen zu können, ist eine erneute Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant notwendig. Hierbei
soll die bisherige Darstellung für die am nördlichen Ortsrand von Tüddern
gelegene SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der
Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen
Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die Darstellung
SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung
und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für nicht-nahversorgungsrelevante
Sortimente von 1.220 qm geändert werden.
Mit
der geplanten Änderung soll nun die Verkaufsfläche um 390 qm gegenüber dem
Bestand vor Ort erhöht werden, wovon 270 qm das nicht-nahversorgungsrelevante
Sortiment betreffen. Die Auswirkungen der Verkaufsflächenerhöhung wurde im
Gutachten „Verträglichkeitsuntersuchung für die geplante Änderung der
Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/97 in der
Gemeinde Selfkant“ von der CIMA Beratung + Management GmbH untersucht.
Die Untersuchung kommt zu
dem Ergebnis, dass die geplanten geringfügigen Erhöhungen der Verkaufsflächen
keine wesentlichen Auswirkungen auf die Zentren der Gemeinde Selfkant oder der
Nachbargemeinden im erwarteten Einzugsgebiet des Vorhabens haben. Schädigungen
der Funktionstüchtigkeit der Standorte, z.B. in
Form der Schließung von
strukturprägenden Betrieben, sind nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für
die übrige wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung. Die Änderung des
Flächennutzungsplans steht insofern in besonderer Weise im Einklang mit den
Zielen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes, als es sich nicht um eine größere
räumliche Erweiterung des Zentralen Versorgungsbereichs handelt, sondern um
eine bestandssichernde Maßnahme in Verbindung mit einer Verdichtung des
Besatzes innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs. Die Ansiedlung
verschiedener kleinflächiger Shops bietet auch die Chance zum Aufbrechen des
bislang dominierenden Fachmarktbesatzes.
Das Plangebiet ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt, das Verfahren zur Änderung Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorgung, Erhöhung der Verkaufsflächen – wie folgt einzuleiten:
Im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant im Rahmen der Änderung
Nr. N 21 – Tüddern, Nahversorung, Erhöhung der Verkaufsflächen – die bisherige Darstellung für die Grundstücke
Gemarkung Tüddern, Flur 5, Nrn. 162, 196, 197, 210, 214 und 222 von SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandel der Nahversorgung und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer
maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.568 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche
für nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 950 qm in die Darstellung
SO-Fläche mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel der Nahversorgung
und kleinflächiger Einzelhandel“ mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche
von 4.958 qm und einer darin enthaltenen Verkaufsfläche für
nicht-nahversorgungsrelevante Sortimente von 1.220 qm zu ändern und
zu diesem Verfahren
· die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen
· die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.