Betreff
Wilder Müll
Vorlage
512/2018
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben der Ratsfraktion „Bündnis 90 Die Grünen“ vom 18.11.2018 (siehe Anlage) wird um Prüfung

 

 a) der Möglichkeit zur Videoüberwachung

 

Wilder Müll

 

 zur Bekämpfung des sog. „Wilden Mülls“

und

 

b) die Überprüfung der Bußgeldhöhe bei derartigen Umweltvergehen

in der Gemeinde Selfkant gebeten. 

 

In der Tat stellt der sogenannte „wilde Müll“ seit vielen Jahren ein stetiges Problem dar. Es beginnt bei den einfachen Schubkarrentätern und endet in Altöl- und XTC-Rückständen, die in Fässern in Wald und Flur abgestellt werden. Ordnungswidrigkeiten werden so gut wie nicht  geahndet, da in der Regel kein Täter ermittelt werden kann. Auch Anzeigen aus der Bevölkerung gibt es dazu nicht.

 

a) Videoüberwachung

In Nordrhein Westfalen sind Waldflächen grundsätzlich öffentlich frei zugängliche Bereiche. Die Zulässigkeit einer Videobeobachtung und Videoaufzeichnung richtet sich daher nach § 6b BDSG, soweit bei dieser Überwachung personenbezogene (Bild-) Daten erhoben und verarbeitet werden.

Die Erforderlichkeit der Erhebung personenbezogener Daten ist in jedem Einzelfall im Vorfeld der Maßnahme eingehend zu prüfen. Bei dem Einsatz von Beobachtungskameras sind allerdings stets die schutzwürdigen Interessen der Waldbesucherinnen und -besucher zu berücksichtigen. Letztere suchen den Wald insbesondere zur Erholung, Entspannung und auch zu sportlichen Zwecken auf. Da sich Menschen im Wald typischerweise länger aufhalten und dort die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Vordergrund steht, ist der mit einer Videoüberwachung einhergehende Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders schwerwiegend.

Einer Erfassung von Waldwegen mit Beobachtungskameras stehen daher in aller Regel überwiegende schutzwürdige Interessen der Waldbesucherinnen und -besucher entgegen. Da diese Personen den Wald aber grundsätzlich auch abseits der Waldwege benutzen dürfen, unterliegt ebenfalls in den übrigen frei zugänglichen Waldbereichen der Einsatz von Videotechnik strengen Anforderungen. In hinreichender Entfernung zu den Waldwegen kann ihr punktueller Betrieb im Einzelfall datenschutzrechtlich hingenommen werden, wenn sie dort beispielsweise in Hüfthöhe angebracht sowie mit Neigung zum Boden ausgerichtet sind und nur den unmittelbaren Nahbereich erfassen. Gemäß § 6 Abs. 2 BDSG muss auch beim Einsatz von Wild- bzw. Tierbeobachtungskameras auf den Umstand der Videobeobachtung sowie auf die verantwortliche Stelle hingewiesen werden. Es sind daher innerhalb des Waldes Schilder anzubringen, die aufgrund ihrer Anzahl und Anordnung für die Waldbesucherinnen und -besucher erkennen lassen, welche Bereiche des Waldes überwacht werden.

Eine Überwachung, falls überhaupt rechtlich möglich, auf die dann auch noch hinzuweisen ist, würde das Problem „wilder Müll“ lediglich verdrängen und an einen anderen Ort verlagern. Daneben würde der erforderliche deutliche Hinweis auf das Vorhandensein der Kameras in kürzester Zeit wohl die Entfernung dieser nach sich ziehen und die Überwachung damit wieder erfolglos bleiben.

 

b) Bußgeldvorschriften

Die Festsetzung der Bußgeldhöhe für sämtliche Umweltdelikte, unterteilt in 13 Sachbereiche (z.B.: Abfall, Immissionen, Gewässer, Boden, usw.) ist durch den Bußgeldkatalog Umwelt vorgeschrieben. Danach können Bußgelder zwischen 25 und 50.000 € festgesetzt werden. Es wird dabei nach Art und Masse der Verunreinigung unterschieden. Mehr dazu unter:  https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt/

 


Beschlussvorschlag:

Der Antrag ist nachvollziehbar, ihm kann aber aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Erwägungen der Praktikabilität nicht gefolgt werden.