Betreff
Aufhebungssatzung zur Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Vorlage
913/2014
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 16. März 2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S.133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.

 

Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602 ff.) wurde am 17. Oktober 2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

Die Satzungsbefugnis der Gemeinde  nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr.1 Alternative 1 LWG NRW bestimmt, dass die Gemeinde, sofern durch die SüwVO Abw NRW 2013 keine Frist festgelegt wurde, durch Satzung eine eigene Frist, die auch nach dem 31.12.2020 liegt, festlegen kann. Es besteht aber keine Pflicht, für die Gemeinde durch Satzung eine Frist für eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte. Dabei bestimmen die in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegten, landesweiten Fristen für die dort benannten Grundstücke grundsätzlich den spätesten Zeitpunkt, wann die Prüfung durchgeführt sein muss.

 

In Anlehnung an die v. g. Ausführungen wird auf die als Anlage beigefügte Aufhebungssatzung verwiesen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufhebungssatzung zur Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen wird beschlossen.