Sachverhalt:
A.
Verfahrensstand
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant
hat in ihrer Sitzung am 08. Juni 2017 beschlossen, die Mittel aus dem
Sonderprogramm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur
Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen zu
beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das o.g. Projekt ist
am 03. Mai 2017 gestellt worden. Dieser wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.:
05/57/17 vom 6. Oktober 2017 in Höhe von 3.483.738,00 € bewilligt.
Damit die Entwicklung des Projekts „Integrativer Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann, ist der derzeitig gültige Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen Änderungsverfahren anzupassen. Geplant ist die Realisierung einer neuen Sportstätte im Ortsteil Höngen auf einer ca. 4,3 ha großen Fläche.
Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist die Fläche im gemeindlichen Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen Vorgaben für einen Sportpark auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen ist an anderer Stelle durch sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.
Mit der neuen Ausweisung der „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird es der Gemeinde ermöglicht, das geplante Sportstättenkonzept umzusetzen.
Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ soll eine derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 2,28 ha im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt werden .
Des Weiteren hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018) den Kaufverträgen der Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen zugestimmt, so dass das Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde und die neu angekauften Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um die Parzellen Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2018 (Vorlage 433/2018) gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - beschlossen.
Gegenstand der Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens sollen sein:
1. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Selfkant
· für die Grundstücke Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise), 19 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) und 384 (teilweise), eine Änderung der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“, „Flächen für Wald“, „Grünflächen“, „Flächen für Gemeinbedarf“ und „Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge“ in eine „Fläche für Gemeinbedarf“ sowie eine „Grünfläche“ zu ändern,
· die Darstellung von „Wohnbauflächen“ auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 5, Flurstücke 19 (teilweise), 20 (teilweise), 21, 22, 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27 (teilweise), 28, 29, 30 (teilweise), 36 (teilweise), 38 (teilweise), 279 (teilweise), 280, 311 (teilweise), 312 (teilweise) und 328 (teilweise) sowie auf den Grundstücken Gemarkung Saeffelen, Flur 6, Flurstücke 42 (teilweise), 90 (teilweise), 91, 92 (teilweise) und 93 (teilweise), in „Flächen für die Landwirtschaft“ zu ändern
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Verfügungen vom 10. November 2017 und 05. Juni 2018 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr.
20/2018 vom 20. Mai 2018 öffentlich bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung im
selben Amtsblatt der Gemeinde Selfkant Nr. 20/2018 vom 20. Mai 2018 wurde die
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über das Aufstellungsverfahren
unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22. Mai 2018 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB ebenfalls über das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der
Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark - unterrichtet und
zur diesbezüglichen Äußerung aufgefordert.
Die Anlagen zu diesem
Verfahren sind im Internet unter
https://www.o-sp.de/selfkant/plan?pid=35918
abrufbar.
B Beratung
und Abwägung über während der Beteiligung der Öffentlichkeit (B.1) und der
Behörden (B.2) vorgebrachten Anregungen und Bedenken
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen
und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
B.1 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
1) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N
20 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der
Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen wurden.
B.2 Es wird festgestellt, dass außer
denen in der Abwägungstabelle (Anlage
2) zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N
20 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufgeführten Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB keine weiteren Stellungnahmen oder Bedenken vorgetragen
wurden.
Beschlussvorschlag:
C Beschlussfassung
über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen
C.1 Die während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer
Sportpark – vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die
als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung
(Abwägungstabelle) zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird
übernommen und die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus
der Abwägungstabelle.
C.2 Die während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Selfkant Nr. N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die als Anlage
2 beigefügte Stellungnahme der Verwaltung (Abwägungstabelle) zu den
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen wird übernommen und die
Beschlussfassung erfolgt gemäß den Beschlussvorschlägen aus der Abwägungstabelle.
D Beschlussfassung
zum weiteren Verfahren
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Selfkant Nr. N 20 –
Höngen, Integrativer Sportpark -
1. die Offenlage der Planentwürfe
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
2. die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
durchzuführen.