Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 - Höngen, Integrativer Sportpark -
Vorlage
453/2018
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung  der Gemeinde Selfkant hat in ihrer Sitzung am 08. Juni 2017 beschlossen, die Mittel aus dem Sonderprogramm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2017“ zur Entwicklung eines Integrativen Sportparks am „Haus der Kinder“ in Höngen zu beantragen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das o.g. Projekt ist am 03. Mai 2017 gestellt worden. Dieser wurde mit dem Zuwendungsbescheid Nr.: 05/57/17 vom 6. Oktober 2017 in Höhe von 3.483.738,00 € bewilligt.

 

Damit die Entwicklung des Projekts „Integrativer Sportpark“ im Ortsteil Höngen umgesetzt werden kann, ist der derzeitig gültige Flächennutzungsplan mit den vorangegangenen Änderungsverfahren anzupassen. Geplant ist die Realisierung einer neuen Sportstätte im Ortsteil Höngen auf einer ca. 4,3 ha großen Fläche.

 

Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln ist die Fläche im gemeindlichen Flächennutzungsplan nach den planungsrechtlichen Vorgaben für einen Sportpark auszuweisen und die Inanspruchnahme der Flächen ist an anderer Stelle durch sog. „Tauschflächen“ zu kompensieren.

 

Mit der neuen Ausweisung der „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und der „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ wird es der Gemeinde ermöglicht, das geplante Sportstättenkonzept umzusetzen.

 

Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der Teilflächen mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ soll eine derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 2,28 ha im Südwesten der Ortschaft Saeffelen umgewandelt werden.

 

 

 

Des Weiteren hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2018 (Vorlage 414/2018) den Kaufverträgen der Flächenankäufe für den integrativen Sportpark in Höngen zugestimmt, so dass das Gestaltungskonzept zwischenzeitlich überarbeitet wurde und die neu angekauften Flächen in das Konzept mit einbezogen wurden. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstück 226 sowie um die Parzellen Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16 und 19 (teilweise).

 

In den Sitzungen der Gemeindevertretung vom 19. Oktober 2017 und vom 16. Mai 2018 wurden bereits die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Ebenso wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. Mai 2018 der Beschluss zur Vergabe des Planungsauftrag zur Realisierung des Sportparks an die Planungsgruppe MWM gefasst.

 

Mit dem Kreis Heinsberg wurde zunächst vereinbart, dass das gesamte Projekt „Integrativer Sportpark“ einschließlich aller erforderlichen Gutachten dort zur bauordnungsrechtlichen Genehmigung eingereicht wird und von der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgesehen werden kann. 

 

Während der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes Selfkant N 20 – Höngen, Integrativer Sportpark – kam man zu dem gemeinsamen Entschluss, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – unumgänglich ist, um eine rechtssichere Grundlage für die weitere Planung des Sportparks zu erhalten.

 

Das abschließende Konzept zur Umsetzung des „Integrativen Sportparks“ in Höngen, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark erarbeitet werden soll, ist als Anlage beigefügt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selfkant beschließt:

 

1. Für die vom Plangebiet betroffenen Grundstücke

 

·          Gemarkung Höngen, Flur 3, Flurstücke 226, 231 (teilweise), 240 und 241 (teilweise), sowie auf den Grundstücken Gemarkung Höngen, Flur 4, Flurstücke 16, 18 (teilweise), 19 (teilweise), 25 (teilweise), 26 (teilweise), 27, 28, 29, 30, 31, 309 (teilweise) und 384 (teilweise), den Bebauungsplan Selfkant Nr. 51 – Höngen, Integrativer Sportpark – aufzustellen.

 

2.   Zu dem unter 1. benannten Verfahren

 

  • die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen,

 

  • sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.