Betreff
Festlegung einer Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen im Haushaltsplan
Vorlage
870/2013
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die §§ 4 Abs. 4 und 14 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) regeln die Veranschlagung von Investitionen im NKF-Haushalt, die oberhalb der vom Rat festzusetzenden Wertgrenze liegen. Daraus geht hervor, dass der Rat eine Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionen im gemeindlichen Haushaltsplan festzusetzen hat. Eine solche Festsetzung ist bisher noch nicht erfolgt.

Die Wertgrenze ersetzt den in der „kameralen Fassung“ der GemHVO enthaltenen Ausdruck „von erheblicher finanzieller Bedeutung“. 

 

Der Gesetzgeber bringt dadurch klar zum Ausdruck, dass er die Anwendung des Steuerungsinstrumentes der oberen Wertgrenze für Investitionen in die Verantwortung des Gemeinderates legt. Die durch den Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit zur individuellen Festlegung dieser Wertgrenze trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kommunen sehr unterschiedliche Größenordnungen im Spektrum ihrer Aufgabenerfüllung aufweisen.

 

Unter Berücksichtigung der Größe der Gemeinde Selfkant und seines Investitionsvolumens wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen im Haushaltsplan auf 20.000 € festzusetzen. Investitionen unterhalb dieses Betrages würden in einer Summe je Produktbereich ausgewiesen, können dann jedoch über die Erläuterungen einzeln dargestellt werden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze gem. § 4 Abs. 4 GemHVO i. V. m. § 14 Abs. 1 GemHVO für die Einzeldarstellung von Investitionen im Haushaltsplan wird auf 20.000 € festgesetzt. Die Regelung ist erstmalig auf den Haushalt 2014 anzuwenden.