Betreff
Vorsteuerabzug der Gemeinde
Vorlage
839/2013
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die jüngsten Entwicklungen und Entscheidungen des BGH eröffnen den Kommunen die Möglichkeit, steuerlich zu optieren und damit – für nicht hoheitliche Aufgaben – in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Alleine in Bezug auf die Investitionen im Zusammenhang mit den anstehenden Bürgerhäusern in Schalbruch, Tüddern und Wehr brächte dies einen liquiditätsvorteil in diesem und im nächsten Jahr in Höhe von mehr als 150 T€. Auswirkungen würden sich dabei auch in Zukunft bei den erforderlichen Investitionen der gemeindlichen und von Dritten genutzten Turnhallen ergeben oder auch in Bezug auf den Mensabetrieb der Gesamtschule in Höngen relevant sein.

Nähere Einzelheiten sind dem anliegenden Vermerk, der im Vorfeld bereits den Fraktionsvorsitzenden zugesandt wurde, zu entnehmen.

 

Dieser Sachverhalt war bereits Thema der Vorlage 813/2013 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.05.2013.

 

Der Ausschuss hat die Gemeindeverwaltung mit Beschluss beauftragt, beim zuständigen Finanzamt ein Gespräch bezüglich der Optierung zu vereinbaren und das Ergebnis in die nächste Sitzungsrunde einzubringen.

 

Dieses Gespräch hat am 17.06.2013 in den Amtsräumen des Finanzamtes Geilenkirchen zwischen dem Kämmerer, Herrn Dr. Barion vom Wirtschaftsprüfungsbüro und den zuständigen Sachbearbeitern des Finanzamtes stattgefunden.

 

Als Ergebnis dieser Besprechung hat das Finanzamt Geilenkirchen der Gemeinde mit Datum vom 25.06.2013, hier eingegangen am 26.06.2013, in einer entsprechenden Verfügung die steuerlichen und damit auch haushälterischen Auswirkungen  einer Optierung durch die Gemeinde erläutert (siehe Anlage).

 

 

 

Zusammenfassend wird darin klargestellt, dass bei allen Tätigkeiten, die auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage gegen Entgelt durchgeführt werden, die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig wird und damit keine umsatzsteuerliche Relevanz gegeben ist.

 

Nur dort, wo eine reine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit gegeben ist, wie z. B. beim Verkauf von Fahnen und Westzipfelschnaps, und keine Steuerbefreiung greift, wie z.B.  bei den Gewinnanteilen verbundener Unternehmen (EGS), ist die Umsatzbesteuerung gegeben.

 

Da hinsichtlich der Aussagen zur Mindestbemessungsgrundlage (wichtig bei Dorfgemeinschaftshäusern oder ggf. auch bei der Mensa) vom  Finanzamt eine nicht ganz zweifelfreie Aussage getroffen wurde und auch hinsichtlich der projektbezogenen Betrachtung für die Option keine Aussage getroffen wurde, ist der Bürgermeister über das Wirtschaftsprüfungsbüro nochmals beim Finanzamt vorstellig geworden, um auch zu diesen Punkten eine deutliche Aussage zu erhalten.

 

Nach Mitteilung des Herrn Dr. Barion hat das Finanzamt zugesagt, hierzu kurzfristig eine  ergänzende Verfügung zu übersenden, in der festgehalten ist, dass eine Mindestbemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung von öffentlichen Gebäuden an Vereine etc. gegen Entgelt zwar umsatzsteuerlich relevant sind aber hierzu keine Mindestbemessungsgrundlage greift.

Ebenso soll diese Ergänzung verdeutlichen, dass die Optierung auch projektbezogen angewandt werden kann, sie soll laut Mitteilung des Finanzamtes bis spätestens zum Sitzungstag vorliegen.

 

Zur Abklärung aller umsatzsteuerrechtlichen Vorteile auch für den Bau bzw. den Betrieb der Mensa unserer Gesamtschule beabsichtigt die Verwaltung eine sogenannte Umsatzsteuersonderprüfung durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zu beantragen.

 

Damit sind nach Auffassung der Verwaltung alle Voraussetzungen gegeben, die Liquiditätsvorteile aus einer umsatzsteuerlichen Optierung durch die Gemeinde Selfkant zu schöpfen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Selfkant beschließt, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt zu optieren.