Betreff
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 5 LWG
Vorlage
808/2013
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.). Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) gestrichen worden.

 

Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. soll nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Geplant ist, dass in diese neue Rechtsverordnung auch die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64) integriert wird. Die SüwV Kan NRW regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen.

 

Die Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. steht noch aus. Sie kann rechtssystematisch auch erst dann durch die Landesregierung erlassen werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 2 LWG NRW in Kraft getreten ist, was nunmehr seit dem 16.03.2013 der Fall ist.

 

Ohne die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW allerdings zurzeit nicht vollzogen werden. Damit ist der Erlass der neuen Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen, Anerkennung von Prüfbescheinigungen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war.

Die Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Darüber hinaus werden in Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden:

 

·       In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.

 

·       Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden.

 

·       Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.

 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d.h. hier kann die Stadt bzw. Gemeinde selbst Fristen durch Satzung bestimmen.

 

In diesem Zusammenhang beinhaltet § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW eine Übergangs-Vorschrift nach Wegfall des § 61 a LWG NRW. Es wird bestimmt, dass Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes (16.03.2013) erlassen worden sind. Da  seitens der Verwaltung wegen der schwebenden Rechtslage und den Empfehlungen der Städte- und Gemeindebundes NRW bislang auf die Überwachung der Einhaltung verzichtet wurde, wird vorgeschlagen, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW auszusetzen und die Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher zeitlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV Kan abzustimmen.

 

§ 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. bestätigt die bereits am 30.05.2012 von der Gemeindevertretung beschlossene Verfahrensweise:

 

§ 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. ist durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 133ff.; LT-Drucksache 16/2143, 16/1264, 16 /1265) zum 16.03.2013 in das LWG NRW eingefügt worden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.

 

Für Grundstücksanschlüsse, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, stellt § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW klar, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage betriebsbedingte Kosten sind und damit über die Abwassergebühr finanziert werden können, denn die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde kann die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht nach § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG NRW nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sie überprüft, ob die öffentlichen Abwasserleitungen bezogen auf ihren Zustand funktionstüchtig sind.

 

Unter der sog. Grundstücksanschlussleitung ist dabei grundsätzlich die Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße (Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal) bis zur privaten Grundstücksgrenze zu verstehen.

 

Die Grundstücksanschlussleitung muss aber nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein. In Nordrhein-Westfalen ist dieses bei ca. 50 % der Städte und Gemeinden der Fall, so dass die Grundstücksanschlussleitung dann eine private Abwasserleitung in der öffentlichen Straße ist.

 

An diesen Tatbestand knüpft die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ebenfalls an und bestimmt, dass die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitungen auch dann ansatzfähige Kosten im Rahmen der Erhebung der Abwassergebühr sind, wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Prüft die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die privaten Grundstücksanschlussleitungen, um etwa auszuschließen, dass – wie in der Praxis vorgekommen – Fahrbahndecken einbrechen, weil Grundstücksanschlussleitungen zusammengebrochen sind, so können diese Untersuchungskosten über die Abwassergebühr abgerechnet werden (vgl. LT-Drs 16/2143, S. 7f.).

 

Die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ist aber zugleich bezogen auf § 10 KAG NRW (Kostenersatzanspruch gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer) lediglich eine Options-Regelung.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW vom 07. Oktober 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung auszusetzen und die Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher zeitlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV Kan abzustimmen. Die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlussleitungen sollen unter Bezugnahme auf § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. wie bisher über die Abwassergebühr refinanziert werden.