Sachverhalt:
das
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013
in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.). Mit dem Inkrafttreten des
geänderten Landeswassergesetzes ist der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei
privaten Abwasserleitungen) gestrichen worden.
Auf
der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. soll nunmehr eine neue
Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten
Abwasseranlagen erlassen werden. Geplant ist, dass in diese neue
Rechtsverordnung auch die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW vom 16.01.1995
(SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64) integriert wird. Die SüwV Kan NRW regelt
seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von
öffentlichen Abwasserkanälen.
Die
Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. steht noch aus.
Sie kann rechtssystematisch auch erst dann durch die Landesregierung erlassen
werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 2 LWG NRW in
Kraft getreten ist, was nunmehr seit dem 16.03.2013 der Fall ist.
Ohne
die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW allerdings zurzeit nicht
vollzogen werden. Damit ist der Erlass der neuen Rechtsverordnung und deren
Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle
Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B.
Prüffristen, Anerkennung von Prüfbescheinigungen, Prüfung durch anerkannte
Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.)
geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der
Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a
Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war.
Die
Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer
wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Darüber
hinaus werden in Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für
die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden:
·
In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von
bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser)
bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet
worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
· Alle anderen
Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft
werden.
· Außerhalb von
Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden
Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser
führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in
den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
Für
alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten
werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett
entfallen, d.h. hier kann die Stadt bzw. Gemeinde selbst Fristen durch
Satzung bestimmen.
In
diesem Zusammenhang beinhaltet § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW eine
Übergangs-Vorschrift nach Wegfall des § 61 a LWG NRW. Es wird bestimmt, dass
Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor dem Inkrafttreten des geänderten
Landeswassergesetzes (16.03.2013) erlassen worden sind. Da seitens der Verwaltung wegen der schwebenden
Rechtslage und den Empfehlungen der Städte- und Gemeindebundes NRW bislang auf
die Überwachung der Einhaltung verzichtet wurde, wird vorgeschlagen, die
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 5 LWG NRW auszusetzen und die Untersuchung
der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher zeitlich auf die gesetzlich
vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV Kan abzustimmen.
§
53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. bestätigt die bereits am 30.05.2012 von der
Gemeindevertretung beschlossene Verfahrensweise:
§
53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW n.F. ist durch das Gesetz zur Änderung des
Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 133ff.; LT-Drucksache
16/2143, 16/1264, 16 /1265) zum 16.03.2013 in das LWG NRW eingefügt worden. Zu
den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Überprüfung der
Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
Für
Grundstücksanschlüsse, die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind,
stellt § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW klar, dass die Überprüfung der
Funktionsfähigkeit von Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage
betriebsbedingte Kosten sind und damit über die Abwassergebühr finanziert
werden können, denn die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde kann
die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht nach § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1
LWG NRW nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sie überprüft, ob die
öffentlichen Abwasserleitungen bezogen auf ihren Zustand funktionstüchtig sind.
Unter
der sog. Grundstücksanschlussleitung ist dabei grundsätzlich die
Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße
(Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal) bis zur privaten
Grundstücksgrenze zu verstehen.
Die
Grundstücksanschlussleitung muss aber nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage sein. In Nordrhein-Westfalen ist dieses bei ca. 50 % der Städte
und Gemeinden der Fall, so dass die Grundstücksanschlussleitung dann eine
private Abwasserleitung in der öffentlichen Straße ist.
An
diesen Tatbestand knüpft die Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ebenfalls
an und bestimmt, dass die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit
der Grundstücksanschlussleitungen auch dann ansatzfähige Kosten im Rahmen der
Erhebung der Abwassergebühr sind, wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage sind. Prüft die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die
privaten Grundstücksanschlussleitungen, um etwa auszuschließen, dass – wie in
der Praxis vorgekommen – Fahrbahndecken einbrechen, weil
Grundstücksanschlussleitungen zusammengebrochen sind, so können diese
Untersuchungskosten über die Abwassergebühr abgerechnet werden (vgl. LT-Drs
16/2143, S. 7f.).
Die
Regelung in § 53 c Satz 2 Nr. 4 LWG NRW ist aber zugleich bezogen auf § 10 KAG
NRW (Kostenersatzanspruch gegenüber dem konkreten Grundstückseigentümer)
lediglich eine Options-Regelung.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Selfkant zur Abänderung
der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61
a Abs. 5 LWG NRW vom 07. Oktober 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
auszusetzen und die Untersuchung der Grundstücksanschlussleitungen wie bisher
zeitlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Kanal-TV-Untersuchungen gemäß SüwV
Kan abzustimmen. Die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der
Grundstücksanschlussleitungen sollen unter Bezugnahme auf § 53 c Satz 2 Nr. 4
LWG NRW n.F. wie bisher über die Abwassergebühr refinanziert werden.