Betreff
Doppelbelegung von Wahlgräbern
Vorlage
765/2013
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 16 unserer Friedhofssatzung ist es gestattet, in einer Wahlgrabstätte (Sarg) zum Sarg oder Urne zusätzlich eine weitere Urne beizusetzen.

 

Bisher wurden bei einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne in eine Wahlgrabstelle aufgrund unserer Friedhofsgebührensatzung für die zusätzlich beigesetzte Urne nochmals die Kosten für das Nutzungsrecht erhoben. Dies ist durch unsere Friedhofsgebührensatzung auch legitimiert.

 

Aufgrund einer Eingabe an den Bestatterverband Nordrhein-Westfalen kritisiert dieser die bisherige Praxis. Er begründet dies damit, dass für eine bereits erworbene Grabstelle erneut Kosten in Rechnung gestellt werden und es somit zu einem Doppelerwerb kommt.

 

Die Ausführungen des Verbandes sind nachvollziehbar.

 

Um diesem Problem entgegen zu treten muss entweder

 

a)      die Friedhofssatzung dahin gehend geändert werden, dass eine zusätzliche Beisetzung in einer Wahlgrabstätte nicht mehr gestattet ist, oder

 

b)      die Friedhofsgebührensatzung an entsprechender Stelle geändert werden.

 

Die Variante a) verbietet dann grundlegend eine Doppelbelegung einer Grabstätte  (wie z.B. in der Gem. Waldfeucht).

 

Variante b) könnte geringe Einbußen bei den Gebühren nach sich ziehen.

 


 

 

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung schlägt der Gemeindevertretung vor, sich für Variante b) zu entscheiden und die entsprechende Änderungssatzung (siehe TOP 782/2013) zu beschließen.