Betreff
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014
Vorlage
764/2013
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) ist zur Kommunalwahl 2014 ein Wahlausschuss zu bilden.

Der Wahlausschuss hat u. a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden (Bürgermeister oder Vertreter im Amt) und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Gemeindevertretung wählt. Eine Benennung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Gemeindevertretung einen Stellvertreter wählen.

 

Die Besetzung des Ausschusses bestimmt sich nach § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (GO). Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt.

 


Beschlussvorschlag:

Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der Sitze, wie bei der letzten Kommunalwahl auf sechs festzusetzen und alsdann über den Wahlvorschlag abzustimmen.