Betreff
Bestellung der Schulleitung ( § 61 Schulgesetz)
Vorlage
076/2006
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Der § 61 sieht vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.

 

Bei der Bestimmung der Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger handelt es sich nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/in in der Schulkonferenz als auch die nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können.

 

Eine denkbare Lösung für die Wahl des Vertreters für die Schulkonferenz könnte darin bestehen, den Bürgermeister oder den Schulamtsleiter als stimmberechtigtes Mitglied  in die Schulkonferenz zu entsenden.  Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wer im Verhinderungsfalle die Vertretung in der Schulkonferenz wahrnehmen soll.

 

Für die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz ist § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung einschlägig. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Nach der Regelung des § 62 Abs. 5 Schulgesetz sind die Mitglieder der Mitwirkungsgremien bei der Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Da die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz Mitglieder eines Mitwirkungsgremiums werden, sind sie folglich an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz können den Schulträger aber auf freiwilliger Basis über Details der Wahl durch die Schulkonferenz informieren. Zwar haben die Mitglieder der Mitwirkungsgremien die Informationen grundsätzlich vertraulich zu behandeln, gegen eine Weiterleitung an den Schulträger bestehen aber grundsätzlich keine Bedenken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hauptamtlichen Verwaltung als auch die kommunalen Mandatsträger sind  zur Verschwiegenheit verpflichtet .

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 61 Abs. 4 holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor,  den Bürgermeister, Herrn Herbert Corsten als stimmberechtigtes Mitglied für die Schulkonferenz zu wählen. Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass Herr Dirk Schwartzmanns im Verhinderungsfall die Vertretung in der Schulkonferenz wahrnehmen solle.